Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen. 445
„daß aus dem Gesetze ein Rechtssatz, wonach Zeichen bloß
deshalb, weil ihr Gebrauch dem Zwecke unlauteren Wett-
bewerbs dient, als widerrechtliche anzusehen seien, sich nicht
ergebe", auf frühere Entscheidungen zu verweisen, in denen
von einer weiteren Begründung dieses Satzes nichts zu finden
ist. In eingehendster Weise aber hat diese der I. Civilsenat
im Urth. v. 13. November 1886 (Entsch., 18 S. 93 ff.) unter-
nommen, in einem Falle, in dem der Beklagte einer aus-
ländischen Firma mit der Eintragung ihres seit lange ge-
führten Waarenzeichens zuvorgekommen war. Der Senat er-
achtete die vom Berufungsrichter ausgesprochene Berurtheilung
zur Löschung dieses Eintrags für rechtsirrthümlich. Das M.G.
beruhe weder nach seinem ausdrücklichen Inhalte, noch nach
seinen geschichtlichen Voraussetzungen auf der Anerkennung des
Versehens von Maaren mit einem Zeichen als einer an sich,
sei es in Rücksicht auf die Geltendmachung der Individualität
oder aus den Besitzstand, Rechtsschutz verleihenden Bethätigung,
für welche die Eintragung im Zeichenregister nur eine erhal-
tende oder den Umfang des Rechts regelnde Bedingung wäre;
vielmehr betrachte es das Waarenzeichen als ein lediglich durch
den formalen Akt der Anmeldung zur Eintragung zu er-
zeugendes Recht. Es gebe demnach, abgesehen von dem tran-
sitorischen Falle des 9 kein über der Anmeldung stehendes
materielles Recht auf Anmeldung oder Eintragung, welches
durch ein Zuvorkommen eines Anderen verletzt werden könnte
(S. 94, 95). Es erscheine nicht zulässig (S. 97) ohne An-
halt im Gesetze aus dem thatsächlich der Anmeldung zu Grunde
liegenden Motive und Zwecke wegen seiner Nichtübereinstim-
mung mit dem vom Gesetze unterstellten Zwecke über den
formellen Eintrag ein materielles Unrecht zu konstruiren,
welches den Rechtserwerb aus dem Einträge schlechthin un-
wirksam mache. Den Mißbrauch durch die Anwendung möge

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer