Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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P. Klöppel,

deceptive, d. h. auf Täuschung berechnete, Marke unabhängig
von ihrer Verwechslungsfähigkeit nach § 18 des Ges. verfolg-
bar und ungeachtet ihres Eintrages als nichtig zu behandeln
sei. Aufs Nachdrücklichste hat Köhler die Bejahung dieser
Frage verfochten (Recht des Markenschutzes S. 170: „daß eine
solche Marke den rechtlichen Schutz nicht genießen kann, ver-
steht sich von selbst; ein Recht, welches den Zweck hätte, der
böswilligen Ausbeutung, der niederträchtigen Arglist Vorschub
zu leisten, wäre ein Widerspruch mit allen Prinzipien der
Rechtsordnung, es wäre ein rechtliches Unding", vgl. S. 262).
Das Reichsgericht hat stetig in entgegengesetztem Sinne ent-
schieden. Es war zuerst der II. Civilsenat, der (Entsch., Bd. 3
S. 69; vgl. 1 S. 26) mit der kurzen Begründung: „das
M.G. hat sich, wie schon die Einleitung zu den Motiven des
Entwurfs deutlich ergiebt, zur Aufgabe gestellt, den Schutz der
Waarenbezeichnungen .. auch civilrechtlich für das Deutsche Reich'
einheitlich und erschöpfend zu regeln", den weitergehen-
den Rechtsschutz gegen unlauteren Wettbewerb, den die Recht-
sprechung im sranzösichen Rechtsgebiete auf Grund des Art.
1382 des Code civil gewährt hatte, hinfort für ausgeschlossen
erklärte und in Verfolg dieser Auffassung im Urth. v. 2. Juli
1886 (bei Bolze III Nr. 225) es für wohlbefugt erachtete,
daß bei nicht rechtzeitiger Erneuerung des Eintrages ein Kon-
kurrent auf das Zeichen zugreife und es sich mit Ausschluß
des bisher Berechtigten durch Eintrag aneigne. Derselbe Senat
hat auch jetzt wieder im Urtheil vom 1. Juni 1894 (Jur.
Wochenschr. Nr. 40/43 S. 368 Nr. 25) diese Ansicht fest-
gehalten in einem Falle, in welchem der Berufungsrichter
ausdrücklich festgestellt hatte, „es könne gar kein Zweifel be-
stehen, daß der Beklagte durch Eintragung seines Zeichens
und den Gebrauch seiner Etikette die Absicht unlauteren Wett-
bewerbs bethätigt habe". Das Urtheil begnügt sich, dafür.

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