Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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H. O. Lehmann,

1500 M. seinem Nachmann 1600 M. hat zahlen müssen, so
kann er diese 1600 M. nebst seiner Provision (7S Proz. von
diesen 1600 M.), Zinsen und Kosten gleicherweise von einem
vorstehenden Indossanten und vom Acceptanten fordern: er
kann gegen beide im selben Prozeß klagen — und es ist ein
Unding, zu sagen, daß die in diesem Prozesse ergehende Ent-
scheidung gegen den Indossanten revisibel ist, weil die Haupt-
forderung 1500 M. übersteigt, gegen den Acceptanten nicht
revisibel ist, weil die Hauptforderung 1500 M. nicht übersteigt.
Die Hauptforderung ist in beiden Fällen die gleiche.
Aber wie hoch ist sie?
Man könnte sagen: vom Standpunkt des Beklagten aus
nur 1500 M., denn er hat sich verpflichtet, für Zahlung der
Wechselsumme von 1500 M. einzustehen; vom Standpunkt
des Klägers aus dagegen 1600 M., denn diese von ihm ge-
zahlte Summe liegt seiner Regreßforderung zu Grunde. Und
offenbar beruht die Berschiedenheit der beiden citirten Erkennt-
nisse in Wahrheit nicht auf einem — nicht vorhandenen —
Unterschied in der Stellung des Acceptanten und des rembours-
regreßpflichtigen Indossanten, sondern darauf, daß das eine
den Begriff der Hauptforderung vom Standpunkt des Be-
klagten, das andere ihn vom Standpunkt des Klägers aus
aufstellt.
Welcher Standpunkt ist der richtige?
§ 4 der C.Pr.O. sagt: „Zinsen, Schäden und Kosten
bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend
gemacht werden."
Es fragt sich also: macht der Remboursregredient die
seinem Nachmanne gezahlten Kosten u. s. w. als Nebenforderung
oder als Theil der Hauptforderung geltend?
Das ist offenbar abhängig davon, ob seine Haupt-

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