Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

392 Ehrenberg,
des Reichsgerichts vom 6. Juli 1892 (Entscheid., Band 32
Nr. 2 S. 4—17).
Der Thatbeftand ist kurz folgender: Ein in Seenoth
gerathener Dampfer war durch einen demselben Rheder
gehörenden Dampfer nach viertägiger Arbeit gerettet wor-
den. Der Hülfslohn wurde als gemeinschaftliche Haverei auf
Casko, Fracht und Ladung des nothleidenden Schiffes dis-
pachirt, und der Rheder verlangte von seinem Assekuradeur
Ersatz des auf Kasko fallenden Havereibeitrags. Der Asfe-
kuradeur weigerte sich, diesen Beitrag insoweit zu ersetzen, als
derselbe dem Rheder des rettenden Schiffes prinzipiell zuftehen
würde, da dieser Rheder und der Rheder des nothleidenden
(beitragspflichtigen) Schiffes eine und dieselbe Person und ein
Anspruch resp. eine Beitragspflicht insoweit also gar nicht ent-
standen sei; er wollte statt dessen nur diejenigen Unkosten und
Schäden ersetzen, die dem Rheder in Folge der Hülfsleistung
(durch die Verlängerung der Reise des rettenden Schiffes) ent-
standen seien.
Die Klage auf den Mehrbetrag, also auf Ersatz der
ganzen dem Kasko des nothleidenden Schiffes auferlegten
Quote des Hülfslohnes wurde in den ersten Instanzen abge-
wiesen, dagegen vom Reichsgericht als berechtigt anerkannt.

I. Sehen wir zunächst von jeder Assekuranz
ab und betrachten wir den Fall so, als ob es sich lediglich
um die Forderung auf Hülfslohn selber handelte: hat also der
Rheder gegenüber dem Kasko des geretteten Schiffes einen
Anspruch auf Hülfslohn?
Diese Frage wäre dann sicher zu bejahen, wenn der An-
spruch auf Hülfslohn zur kortuns äs msr des rettenden
Schiffes gehörte, denn alsdann könnten die Schiffsgläubiger

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer