Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

376 E. Strohal, Bemerkungen z. Entw. eines bürgerl. G.-B.
scheint bedenklich, weil nicht ausgeschlossen ist, daßderEr-
klärungsempfänger ein Int eresse da ran hat, daß die von
dem Betrogenen ihm gegenüber übernommene Verbind-
lichkeitbestehen bleibt." Mein oben ausgesprochener Tadel wird
hierdurch selbstverständlich nicht berührt. Denn der Vertrag zu Gunsten
Dritter ist bekanntlich nicht ein einschichtiges, sondern ein zweischichtiges
Rechtsgeschäft, und eine seitens des Promissars wegen eines vom Dritten
gespielten Betrugs' erfolgende Anfechtung derjenigen Willenserklärung,
welche die Zuwendung an den Dritten enthält, würde die aus dem Vertrage
für den Promittenten sich ergebenden Rechte völlig intakt lassen.
Weitere Bedenken gegen § 98 haben sich mir bei fortgesetzter Durch-
arbeitung des Sachenrechts zweiter Lesung ergeben. Ich möchte sie schon
hier kurz andeuten. Der Entwurf enthält eine Reihe von Bestimmungen,
zufolge welcher gewisse Erklärungen entweder gegenüber einer bestimmten
betheiligten Person oder aber gegenüber dem Grundbuchamte abzugeben
sind. Vgl. außer dem bereits oben berührten § [797 insbesondere auch
noch §8 796 und 801. War eine solche Erklärung durch Betrug eines
„Dritten" veranlaßt worden, so macht es nach § 98 einen gewaltigen
Unterschied, je nachdem dieselbe der bestimmten betheiligten Person oder
dem Grundbuchamte gegenüber abgegeben wurde. Im ersteren Falle ist
Anfechtung wegen des vom Dritten gespielten Betrugs nur zulässig, wenn
der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen mußte, in
letzterm Falle ist dagegen weil es an einem beim Geschäft betheiligten
Erklärungsempfänger fehlt und Abs. 2 von tz 98 daher nicht eingreift, die
durch den Betrug des Dritten veranlaßte Erklärung nach Abs. i von § 98
auch dann anfechtbar, wenn alle Betheiligten, zu Gunsten welcher
jene erfolgt ist, in optima fide waren. Der im § 98 begangene
Fehler ist somit ein doppelter: einerseits wird die Anfechtung wegen Betrugs
in unbilliger Weise eingeschränkt, andererseits wieder ganz ungebührlich
ausgedehnt.

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