Bemerkungen zum Entw. eines bürg. Gesetzb. f. d. Deutsche Reich. ZZ9
d) Man kann endlich die Entscheidung unter a unter
gleichzeitiger Ablehnung der Entscheidungen unter d und e
dahin ergänzen, daß, sosern 70 Jahre seit der Geburt des
Verschollenen erst während der Verschollenheit voll werden,
die Todeserklärung jedenfalls schon nach Ablauf eines, mit
dem Schlüsse des Jahres, in welches der 71. Geburtstag des
Verschollenen fällt, beginnenden 5-jährigen Zeitraumes erfolgen
könne, was dann praktisch wäre, wenn die sich hiernach er-
gebende Gesammtdauer der Verschollenheit hinter dem regel-
mäßigen 10-jährigen Zeitraum zurückbliebe.
Auf welchem dieser Standpunkte steht nun der Entwurf?
Gewiß nicht auf dem unter d; denn die hierbei nothwendige
Berechnung des 5-jährigen Zeitraums ist dem § 2 offensicht-
lich fremd. Nicht minder gewiß3) scheint mir zu sein, daß
auch der Standpunkt unter a der Auffassung des Entwurfs
nicht entspricht 4). Darauf weisen nicht allein die Motive I
S. 38 hin, sondern auch die Fassung des zweiten Satzes von
Absatz 1 des § 2. Bei Annahme der Auffassung unter a
hätte gesagt werden müssen: „Waren bei Schluß des Jahres,
in welchem der Verschollene der letzten Nachricht zufolge noch
gelebt hatte, 70 Jahre seit der Geburt desselben verstrichen
u. s. w." Es kann sich also jetzt nur mehr darum handeln,
ob wir uns nach Maßgabe des Entwurfs für die Lösung
unter b oder für die unter e zu entscheiden haben. Für diese
scheinen im ersten Augenblick die Worte des § 2 zu sprechen:
„Sind seit der Geburt des Verschollenen 70 Jahre ver-
strichen u. s. w"; denn danach liegt es nahe, zu sagen, daß
dem aufgestellten Erfordernisse immer entsprochen sei, wenn die
fraglichen 70 Jahre nur im Zeitpunkt der Todeserklärung
3) Zweifelnd allerdings Hölder a. a. O. S. s.
4) Daß dieser Standpunkt übrigens auch nicht zu billigen wäre, be-
darf keiner weiteren Ausführung.