Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Bemerkungen zum Entw. eines bürg. Gesetzb. f. d. Deutsche Reich. 327

I. Buch. Allgemeiner Theil.
Von den sieben Abschnitten des allgemeinen Theils scheide
ich vier von vorne herein aus, den zweiten (Sachen), weil,
was gegen einzelne Bestimmungen dieses Abschnittes allerdings
einzuwenden ist, nur im Zusammenhang mit einer Besprechung
des Sachenrechts ausgeführt werden kann, den vierten (Fristen,
Termine), sechsten (Selbstvertheidigung, Selbfthülfe) und
siebenten (Sicherheitsleistung), weil ich zu denselben Erhebliches
überhaupt nicht zu sagen habe. Es bleiben also hier nur zu
besprechen der erste, dritte und fünfte Abschnitt.

Natürliche Personen (I. Abschnitt, 1. Titel).
Von den Bestimmungen dieses Titels geben mir nur die
über Todeserklärung und Lebensvermuthung zu einigen Be-
merkungen Anlaß. Zunächst § 2:
Ein Verschollener kann für todt erklärt werden, wenn
seit zehn Jahren keine Nachricht von seinem Leben ein-
gegangen ist. Sind seit der Geburt des Verschollenen
70 Jahre verstrichen, so genügt ein 5-jähriger Zeitraum.
Der 10- oder 5-jährige Zeitraum beginnt mit dem
Schluffe des Jahres, in welchem der , Verschollene den
vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat. Sind
zu dieser Zeit seift der Geburt des Verschollenen noch nicht
21 Jahre verstrichen, so beginnt der 10-jährige Zeitraum
erst mit dem Schluffe des 21. Jahres2).

2) Hierunter ist wohl der Schluß des Kalenderjahres zu verstehen,
in dessen Lauf der 22. Geburtstag des Verschollenen fällt. Vgl. aber
auch Hölder im Archiv f. civ. Praxis Bd. 80 S. 3, 4. Es wäre
wünschenswerth, daß ein Zweifel hierüber gänzlich ausgeschloffen würde.
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