Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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von Blume,

ihm bestellten Servituten unter, obgleich sie der „Disposition
des Emphyteuta entzogen sind"^)-. zerfällt dem Nießbraucher
sein Recht, so gehen die aus ihm abgeleiteten Rechte mit zu
Grunde.
Aber die Praxis hat doch das Richtige getroffen, nur
ihre Gründe sind falsch.
Es entspricht den Anforderungen des Lebens, daß der
Nießbraucher auf das Recht dessen, dem er seinen Nießbrauch
verschenkt oder verkauft hat, jedwede Einwirkung verliert.
Dieser Zweck ist aber nur dadurch zu erreichen, daß man dem
Nießbraucher gestattet, sein Recht selbst zu übertragen und nicht
nur die Ausübung. Indessen geschieht die Uebertragung, wie
ich schon eingangs hervorhob und hier nochmals betonen will,
mit der Maßgabe, daß auch in der Hand des neuen Berech-
tigten der Nießbrauch mit dem Tode des ersten Erwerbers
endigt, sofern es sich nicht um einen vererblichen Nießbrauch
handelt.
Gründe, die für uns nicht mehr vorhanden sind, hin-
derten die Römer, die vollen Konsequenzen derjenigen Zu-
geständniffe zu ziehen, die man im Widerspruche mit der an-
genommenen Konstruktion dem Leben gemacht hatte. Wir haben
nicht Konstruktionen von den Römern übernommen, sondern
Rechtssätze. Haben wir die römischen Sätze, die mit der juri-
stischen Konstruktion in Widerspruch standen, nicht nur nicht
aufgegeben, sondern ihnen noch neue hinzugesügt, so ist es
unsere Pflicht, diejenige Konstruktion zur Geltung zu bringen,
die den positiven Rechtssätzen sich anpaßt. Daraus ergiebt
sich für uns die Folge, daß zwar nach wie vor die Ausübung
des Nießbrauches, außerdem aber auch das Recht
selbst als übertragbar zu gelten hat.

i) Dernburg, Pfandrecht, I S. 221; L. 31 de pignoribus 20,1.

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