Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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Biermann, Superficies solo cedit.

Wird der § 861 nicht geändert, so bleibt nichts übrig, als
unter Grundstück eben jede unbewegliche Sache zu verstehen,
was dann freilich mit den §§ 77 e, f nicht harmonirt.
Y. Das Trennungsrecht entspricht im Wesentlichen
dem gemeinen Recht (oben Seite 214), es ist zweckmäßig ge-
ordnet. Es steht dem Materialeigenthümer als solchem nie-
mals zu, es ist nur gewährt dem gut- oder bösgläubigen Be-
sitzer der Sache, dem es aber durch Werthersatz stets ge-
nommen werden kann (§ 910), und ferner dem Gebrauchs-
berechtigren, dem Miether und dem Nießbraucher der Sache,
der durch Werthersatz nicht abgefunden werden kann (§ 491,
559). Einer chikanösen Ausübung des jus lollencki wird da-
durch ein Riegel vorgeschoben, daß die Sache nach der Weg-
nahme auf Kosten des Wegnehmenden wieder in den vorigen
Stand gesetzt werden muß, das Trennungsrecht des Besitzers
ist überdies von vorn herein ausgeschlossen, wenn die Ab-
trennung für ihn keinen Nutzen hat. Das Trennungsrecht
kann nicht nur durch Retention, sondern auch durch Klage
geltend gemacht werden (§ 491 letzter Satz).
VI. Eine Definition der unbeweglichen Sache giebt
der zweite Entwurf nicht. Gegenüber dem ersten Entwurf,
der (§ 781) eine nicht ausreichende Definition gab: unbeweg-
liche Sachen sind die Grundstücke, ist das ein Fortschritt. Es
wird sich auch ohne Definition auskommen lassen. Der Natur
der Sache und dem Namen entspricht das, was (oben S. 199 flg.)
als gemeines Recht entwickelt wurde. Der Begriff des Im-
mobiles ist danach weiter als der des Grundstücks. Die
Schwierigkeiten der rechtlichen Behandlung, insbesondere der
Verpfändung derjenigen mit dem Boden verbundenen Sachen,
die dem Grundeigenthümer nicht gehören, ist durch den Ent-
wurf nicht gehoben worden. Wünschenswerth wäre es freilich
gewesen.

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