Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Die provisorische Einweisung des testamentarischen Erben. 107
dictum quorum bonorum für die Fälle der testamen-
tarischen Succession überhaupt außer Gebrauch; Kaiser
Valentinian III hat in zwei Novellen vom Jahre 446 — Nov.
Valent. III tit. 20 de testamentis, Nov. 1 § 5, Nov. 2
§ 1 — noch ausdrücklich die Agnition für das Gebiet der
testamentarischen Succession erlassen. Dadurch war zwar nicht
formell, wie viele Neuere meinen, jenes Rechtsmittel für
den testamentarischen Erben aufgehoben, immerhin aber, wie
Leist (a. a. O. S. 412 Anm. 24) sich richtig ausdrückt, als
„ex more abhanden gekommen" bezeugt, so daß die missio
ex edicto divi Hadriani fortan das Interdikt auf die Fälle
der prätorischen Intestaterbfolge zurückzudrängen im Stande
war').
Die bisher geschilderte missio wurde von Iustinian einer
Neugestaltung unterzogen, veranlaßt durch die Erwägung, daß
die vicesima hereditatum in seinen Staaten nicht mehr be-
stand^) und daß das Hadrianische Edikt „multas ambagines
et difficultates et indiscretas narrationes“ im Gefolge hatte.
Er bestimmte daher die Boraussetzungen, unter denen allein
fortan der kompetente judex aus Ansuchen des testamentarischen
Erben die schleunige Besitzeinweisung erteilen konnte.
Andererseits hat aber Iustinian in seine Kompilation
auch das sog. successorium edictum und zwar, wie Leist
in seiner „Bonorum possessio“ zur Genüge nachgewiesen,
1) Nicht ganz so weit gehend Ubbelohde a. a. O- S. 97—99,
der zwar das Interdikt als Rechtsbehelf des Testamentserben „aus der
täglichen Praxis" für geschwunden erklärt, indeß seine Anwendung noch
annimmt, wenn der douor. possessor sec. tabulas den Voraussetzungen
der missio hinsichtlich der Eröffnung des Testaments oder der Erbschafts-
steuer nicht genügt hatte oder wenn die Einwirkung der missio verjährt
war oder endlich, wenn es sich um Sachen handelte, deren Besitz der
Gegner bereits bei Lebzeiten des Erblassers mit bewußter Rechtswidrigkeit
sich angeeignet hatte.
2) Wieling a. a. O. H, 32, S. 265—266.

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