Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

102 Paul Oertmann, Separation und Absonderung.

biger schwer verträglich — theoretisch kaum haltbar und dazu
praktischen Bedenken ausgesetzt. Dagegen die Absonderung
des § 43 begründet nur ein vorzügliches Befriedigungsrecht
aus gewissen Gegenständen; von einer Scheidung zweier Ver-
mögensmassen ist dabei, wie die Motive scharf hervorheben,
nicht die Rede: soll doch der Nachlaß durch den vorbehaltlosen
Erbschaftsantritt seine Einheit unwiderbringlich verloren haben!
Die gegentheilige Annahme würde auch zu unerträglichen
praktischen Konsequenzen führen! Der Erbe hat optima ficte
mit Erbschaftsgeldern seine Schulden bezahlt, Früchte und
sonstige Erbschaftssachen verkauft, Grundstücke verpfändet oder
— wie das bei insolventen Menschen nur zu oft geschieht —
durch Raubwirthschaft entwerthet: die Erbschaftsgläubiger, die
dann nichts wissen und nun von ihrem guten Recht auf Ab-
sonderung Gebrauch machen, sollen wegen des Ausfalls keinen
Anspruch an den Erben bezw. an dessen Konkursmasse mehr
haben? Das wäre ungerecht im höchsten Grade urd würde
die Absonderung zum gefährlichsten va dauyue - Spiel der
Gläubiger herabwürdigen. Selbst für eine gleichmäßige Be-
friedigung der einzelnen Separatisten fehlt es dabei an einem
rationellen Verfahren — wenigstens die Motive erklären, wie
wir sahen, einen Spezialkonkurs über eine vorbehaltlos ange-
tretene Erbschaft für ein Unding. Diesen Bedenken verschließt
sich selbst Jäger nicht; nur um den Preis einer Polemik
gegen die Motive kann er daraus einen Ausweg finden: für
ihn, der mir den Widerspruch gegen die Motive so lebhaft
vorwirft, gewiß eine bedenkliche Waffe!
Nach alledem bietet mir die erneute Prüfung der Frage
nicht den mindesten Anlaß, von dem früher ausgestellten Ge-
gensatz der gemeinrechtlichen Separation und der Absonderung
des Reichsrechtes irgendwie abzugehen.

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