Anspruch, Klage u s. w. auf Herbeiführung eines Rechtserfolges. 117
-gegangenen Ausführungen ausgeschlossen. Es kann hier nur
von einem Anspruch auf Schadensersatz und von einem Rück-
Irittsrecht die Rede sein, das wahlweise neben diesem einen
Weg für den Käufer bildet, sein Interesse zu wahren. In
keinem Falle könnte daher das Recht auf Schadensersatz oder
zum Rücktritt von der Bestimmung einer Frist zur Bewirkung
der Leistung abhängig gemacht werden.
Indeß könnte es sich fragen, ob nicht diese Vorschrift auf
unseren Fall analoge Anwendung finden müßte, und zwar von
folgendem Gesichtspunkte aus: die Fristbestimmung ist offenbar
im Interesse des Schuldners gefordert, um ihn, soweit es mit
den Interessen des Gläubigers vereinbar, vor den von der
Schadensersatzpflicht oder dem Rücktritt des Gläubigers drohen-
den Nachtheilen zu bewahren. Kann er nun auch nicht zur
Herstellung des fehlenden Erfolges oder zur Beseitigung der
Mängel u. s. w. angehalten werden, so kann doch möglicher-
weise nach den obwaltenden Umständen der Erwerb des ihm
fehlenden Rechts oder der Wegfall der Belastungen, Mängel,
der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei der verkauften
Forderung in naher Aussicht stehen, — innerhalb einer Frist,
durch deren Abwartung das Interesse des Gläubigers nicht
beeinträchtigt würde (z. B. durch Ablauf einer laufenden Er-
sitzung oder Verjährung; durch eine in naher Zeit mit größter
Wahrscheinlichkeit zu hoffende Besserung der Vermögenslage
des zur Zeit noch zahlungsunfähigen Schuldners durch eine
Erbschaft u. s. w.) ; möglicherweise kann es den Bemühungen
des Verkäufers gelingen, das verkaufte Recht noch zu erwerben,
die Genehmigung des dritten Eigenthümers zu der Veräuße-
rung zu erwirken, die Befreiung des verkauften Gegenstandes
von den auf ihm ruhenden Lasten herbeizuführen. Dieselben
Motive, durch welche die in dem § 326 vom Gesetzgeber be-
tätigte Rücksicht auf den im Verzüge befindlichen Schuldner