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Schloßmann,
schaffungspflicht aussprechende Bestimmung im Gesetzbuche nicht
enthalten. Es ist aber gewiß kein Grund zu der Annahme,
daß es die Verpflichtung des Verkäufers für sie hätte anders
bestimmen wollen, als für Sachen und man hätte bei konse-
quenter Festhaltung der in § 433 gebrauchten Ausdrucksweise
die Verpflichtung des Verkäufers eines Forderungsrechts oder
eines anderen Rechts ebensogut als Verpflichtung, das Recht
dem Käufer zu verschaffen, bezeichnen können. Der in § 437
gewählte Ausdruck („haftet") *) deutet aber nur auf Gewähr-
leistungspflicht, und es kann also nicht etwa vom Verkäufer
verlangt werden, daß er, falls das Recht ihm selbst nicht zu-
steht, es sich verschaffe, um cs alsdann dem Käufer übertragen
zu können, oder daß er sonstwie dafür sorge, daß es für den
Käufer entstehe.
Daher kann umgekehrt auch die Verpflichtung des Ver-
käufers einer Sache nur als Gewährleistungspflicht verstanden
werden, und sie hätte daher auch in einer dem § 437 ent-
sprechenden Weise so ausgedrückt werden können: der Verkäufer
haftet dafür, daß ihm das Eigenthum an der übergebenen (oder
zu übergebenden) Sache zusteht, oder richtiger: er haftet dem
Käufer, wenn ihm das Eigenthumsrecht nicht durch die Ueber-
gabe verschafft worden ist, oder durch eine (noch nicht voll-
zogene) Uebergabe nicht verschafft werden kann.
Ebenso ist in §§ 436 und 438 nur von einer Haftung
die Rede, und auch hier ist klar, daß in diesen Stellen nicht
eine Verpflichtung des Verkäufers gemeint sein kann, dem
Käufer die Freiheit von den Abgaben und Lasten und einen
zahlungsfähigen Schuldner zu beschaffen, sondern nur eine Ver-
tretungspflicht, die in dem einen Falle geleugnet, in dem
anderen in gewisser Weise eingeschränkt werden sollte.
r) Siehe Note 2 auf S. 112.