28 Die badische Städteordnung vom 24. Juni 1874.
den andern Städten der Städteordnung, wenn auch nicht überall gleich intensiv,
dem ruhigen Beobachter aufzwingen mußten.
Vom Standpunkte einer solchen Kritik ist zwar nicht zu beabreden, daß durch
die Städteordnung manche Gebrechen des früheren Zustandes beseitigt wurden,
was indeffen nicht zu schwer ins Gewicht fallen kann, da die frühere Einrichtung
für die größeren Stadtgemeinden seit Einführung der Freizügigkeit, Niederlassungs-
und Gewerbefreiheit und seit Regelung des Armenwesens einfach unhaltbar ge-
worden war. Dagegen Hallen wir es für einen Fehler, daß man, statt dem
Beispiele der norddeutschen Städteordnungen zu folgen und einen selbstständigen
Stadtverordnetenkörper dem Stadtrathe gegenüberzustellen, den Stadtrath und
die Stadtverordneten, die Stadtverwaltung und die Kontrole, in einem Körper,
dem Bürgerausschusse, vereinigt ließ. Die Kommission der II. Kammer ging
von einer unrichtigen Voraussetzung aus, wenn sie in diesem zusammengesetzten
Bürgerausschusse in gewissem Sinne den weiteren, durch eine Anzahl von Bür-
gern verstärkten großen Stadtrath erblicken zu dürfen glaubte. Ist auch die Zu-
stimmung des Bücgerausschusses zu den wichtigen Verwaltungsakten des SLadt-
rathes erforderlich, so kann doch die Hauptaufgabe der Stadtvertretung nur in
der Kontrole des die Stadt verwaltenden Stadtrathes gesucht werden, hier
aber ist es unumstößliche Regel, daß der zu Kontrolirende nicht selbst die Kon-
trole übe.
Freilich bei der Gemeindeversammlung, * diesem naturwüchsigsten Ausdrucke
des Gemeindewillens, haben stets auch Bürgermeister und Räthe Zutritt, Sitz
und Stimme gehabt und es verstand sich auch der Vorsitz des Gemeindeober-
hauptes in der Versammlung von selbst; der Ausschluß aus der Gemeindever-
sammlung wäre auf eine eaxitis deminutio der Rathsmitglieder herausgekommen
und, wenn alle Bürger Lagen,- ist der Bürgermeister als primas roter xares der
geborene Vorsitzende. Sobald man aber zu einer Gemeindevertretung als Kon-
trole der Verwaltung schritt, veränderte sich das Verhältniß, zum mindesten in
der Theorie, und wenn wir auch über die Kombination im großen Ausschüsse
auf dem Boden der Gemeindeordnung hier nicht rechten wollen, so haben wir
doch Das zu bemerken nöthig, daß die ältere Gesetzgebung in dem kleinen Bürger-
ausschuffe, der erst 1870 beseitigt wurde, dem Gemeinderathe eine stetige durch
gleiche Mitgliederzahl sehr wirksame Kontrole beigegeben und diesem mit einem
Obmanne versehenen Ausschüsse das Recht ertheilt hatte, sobald er Anstände
fand, abgesondert zu berathen, worauf, wenn nach solcher Berathung keine
Vereinigung zu Stande kam, der Gegenstand der Gemeinde zur Entscheidung vor-
gelegt werden mußte,"") während im Uebrigen die Mitglieder des engeren Aus-
schusses im Bereiche ihrer der jetzigen Ausschußthätigkeit nahekommenden Zustän-
digkeit mit dem Gemeinderathe zusammenberiethen und beschlossen, in steter lau-
fender Kenntniß der Gemeindeangelegenheiten blieben und diese beiden Kollegien
zusammen in Wirklichkeit die Bezeichnung des großen Gemeinderathes verdient
112) §. 137 bezw. 158 der Gemeindeordnungen von 1831 und 1851.