Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

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Hans Reichel,

3. Was unter 2. dargestellt wurde, waren Postulate teleo-
logischer Jurisprudenz. Allein wer praktische Jurisprudenz treiben
will, muß Bescheidung üben, lomxorum ratione dabita ist
an eine Verwirklichung der hier verfochtenen Idee vorerst nicht
zu denken. Mag das höchste Gericht x) noch so schön und wahr
den Satz proklamieren, die prozeßrechtlichen Bestimmungen seien
im wesentlichen nur technische Zweckmäßigkeitsvorschriften, nur
Mittel zum Zweck tunlichster Durchsetzung materiellen Rechts:
von der praktischen Nutzanwendung dieses Leitsatzes sind Wissen-
schaft und Rechtsprechung noch weit entfernt. In weit über-
wiegender Mehrheit halten die Juristen der Gegenwart an dem
zwingenden Charakter derjenigen Prozeßrechtsnormen fest, die
nicht das Gesetz selbst als abdingbar besonders heraushebt (vgl.
§ 295). Und so wird wohl auch in Zukunft noch manch ge-
lehrsame Entscheidung über Prozeßfragen gefällt werden, an
der im Einzelfalle weder Kläger noch Beklagter noch sonst
irgendwer seine Freude erlebt1 2),
Liegen aber die Dinge so, so werden wir hinsichtlich der
Unklagbarkeit erst recht jede Hoffnung vertagen müssen. Dies
um so mehr, als diese ja zum Teil dem materiellen Rechte
angehört. Wie aber hier die Sachen stehen, zeigt die Judikatur
zu § 125 BGB., insbesondere aber RG. 61, 264, wonach der
Verzicht des Beklagten auf richterliche Berücksichtigung eines
Formmangels (§ 313) unbeachtlich sein soll 3). Was dem Form-

1) RG. 70, 293; vgl. Unger, DRZ. 1903 S. 23; Schneider,
DJZ. 1909 S. 1180.
2) Beispiel: Abweisung mangels Feststellungsinteresses (oder mangels
Zulässigkeit des Urkundenprozesses), obschon der Beklagte einwilligt und
Hauptsachentscheidung erbittet.
3) Zustimmend Reichel, ArchEivPrax. 104, 136 ff. Ob diese Zu-
stimmung sich auch angesichts der lediglich im Interesse des Anspruchs-
gegners erlassenen Formvorschriften wird aufrecht erhalten lassen, ist dem
Verfasser neuerlich zweifelhaft geworden.

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