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H. Seidlmayer,
einer Person oder Sache und die Beziehungen, welche sich
an sie anschließen, z. B. den Mietsertrag eines Hauses" ; keine
Eigenschaft aber sei der Wert einer Sache, da er nur auf
einem Urteile über sie beruhe. Aehnlich bezeichnet er für das
preußische Privatrecht (Dernburg, Preußisches Privatrecht,
4. Aufl., Bd. 1 § 108 Note 4) als Eigenschaft „nicht nur die
Beschaffenheit der Person oder Sache an sich, sondern auch die
Summe der Beziehungen, welche sich an sie anschließen und
(sie) charakterisieren". Eigenschaften einer Person seien
daher nicht nur Geistes- und Körpereigenschaften derselben, wie
Redlichkeit, Kenntnisse, es könne unter Umständen auch der
Besitz von Zahlungsmitteln hierher gerechnet werden; zu den
Eigenschaften einer Sache gehöre an sich auch die bessere
Eigenschaft derselben (error in bonitate) und könne nach
R.O.H.G., Bd. 22 S. 392 (oben zitiert) dieser Irrtum unter
Umständen allerdings Eigenschaftsirrtum sein.
Nach Lotzes „Metaphysik". 1879, S. 48, ist „Qualität
in ihrer eigenartigen Bedeutung ausschließlich in den
sinnlichen Empfindungen und in keinen anderen Bei-
spielen gegeben; alles, was wir außerdem in nachlässigerem
Sprachgebrauch so nennten, bestehe in Verhältnisbestim-
mungen, die wir zwar in adjektivische Ausdrücke zusammen-
gefaßt als Eigenschaften ihrer Subjekte behandelten, deren
eigentlicher Sinn aber doch nur durch ein diskursives Ver-
gleichen mannigfachster Beziehungspunkte und nicht einer
Anschauung gefaßt werden könne".
Nach Zitelmann, Irrtum und Rechtsgeschäft. S. 442,
ist Eigenschaft „jedes Merkmal des Dinges, überhaupt alles,
was von dem Dinge ausgesagt werden kann".
Der Kern der Verschiedenheit dieser Auffassung des Eigen-
fchaftsbegriffes liegt darin, ob man denselben derart im engeren
Sinne nimmt, daß die, wenn auch dauernden, Verhältnis-