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Beitr. aus nord. Bibliotheken.
auch andern Madien der Herrschaft wieder mitzuteilen u. ver-
pflichteten sie und ihre Nachkommen stets Rechtsbelehrungen
zu erteilet - Das SchwekdruzerStadtbuch müßte, wenn die
Magdeburger ihnen im I.' 1363 eine ofsicielle Rechtsamm-
lung szugeschikt hatten, eine Abschrist 'derselben enthal-
ten, indeß nach' den angeführten Beschreibungen, findet
sich keine Spur^ daß es die Abschrift einer solchen Origi-
nalurkunde sei.' Anderweitig aufgefunden ' ist eine- solche
Urkunde auch nicht, und daher könte es wohl sein, daß
die Schweidnizer sich "mit einer Abschrift der in Umlauf
befindlichen'-Pribatsammlungen des Magdeburger Rechts
u. dgl. begnügt hätten.
' In einem .bereits oben erwähnten Codex aus dem löten
Iahrh. dem',.'Herrn '..Krv^' 'Gaupp^ gehörend, befindet sich
ein Magdeburger/Rechts wovon der Eigner d'ie' Rubriken
mitgeteilt hat ^0). sie stimmen fast ganz mit den Anfangs-
worten oder Rubriken der 47 ersten Artikel des Magdeb.
Rts. 'lm Cobep, nur daß am Ende' einige Artikel um-
gesezt zu sein"scheinen ' Es scheint diese.Rechtssammlüng
im Gaupp'schen Codex, der v. 1261 naher,zu stehen als
der ünsrigen,. doch mehrere Jusaze der Leztern mit zu ent-
halten. / Beächtenswerth ist, daß sich keine Spur von
den Säzen findet, die dem Magdeb.-Bresl. W. aus dem
Sachsenspiegel entlehnt sind, von den Zusäzen. d. 1283,
und den. Säzen der Rechtsurkunde v. 4295, welche sämt-
lichen in dem Magdeb. Recht unserer Handschriften Vor-
kommen.. V . ,
Sehr nahe verwandt dem vorigen und seinem > Haupt-
inhalte nach damit übereinstimmed, scheint das Magbheb»
.60) Schles. Laudrt. S. 236.
61) Auch zwei von Gaupp mltgeteilte Artikel stimmen wörtlich
uberein. '