Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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I. Anfechtung geleisteter Zahlungen

Grundlage als in den Rechtsquellen begründet anerkannt
wird, ist für den allgemeinen Satz der Unanfechtbarkeit
geleisteter Zahlungen, in sofern derselbe durch jenes erste
Moment des mangelnden dol»5 des Empfängers hinlänglich
motivirt wird, freilich von geringerer Bedeutung, von um so
größerer aber für dessen nähere Bestimmungen und Modifica-
tione». So hängt von dieser Vorfrage die Erledigung der

außer Frage zu stellen, ist unbestritten. Allein auch die erste Hälfte,
der § 6, ist früher immer auf denselben Fall bezogen worden, so
namentlich von Franke, ohne daß er dabei einer andern Aus-
legung gedenkt. In ihr findet er den Gedanken ausgesprochen,
daß eine Zahlung gültig sein müsse, die mit richterlicher Hülfe
erzwingbar sei, und aus diesem Satze zieht er für die Hand-
lungen des Schuldners vor ausgebrochenem Concurs, auf die er
ihn bezieht, die im Tert gedachten Folgerungen. Laspeyres
dagegen, dem hierin auch Vangerow entschieden beistimmt, will
den 8 6 und mit ihm den praegnanten Labeonischen Entscheidungs-
grund auf den umgekehrten Fall der an den Schuldner geleisteten
Zahlung beziehen und Beide bestreiten deshalb die Franke'schen
Consequenzen. Für die ältere Auslegung möchten folgende Mo-
mente anzuführen sein. Während die Vorstellung, daß der Gläubiger,
der sich von dem ihm als insolvent bekannten Schuldner seine
ganze Forderung bezahlen läßt, die Masse auf unzulässige Weise
verkürze, nahe genug liegt, um der Erörterung und Widerlegung
zu bedürfen, läßt sich in Betreff des Annehmens einer an den
künftigen Cridar geleisteten Zahlung wohl kaum dasselbe sagen.
In diesem Annehmen an und für sich kann ja eine betrügliche
Benachtheiligung der Gläubiger nicht liegen, sondern erst in der
etwanigcn späteren Verfügung über das Empfangene. Es findet
sich schwerlich in den Quellen eine Spur von der Ansicht der Un-
gültigkeit einer solchen Empfangnahme, die zu einer so scharf mo-
tivirten Widerlegung Anlaß gäbe. — Wenn Laspeyres bemerkt,
es würde auffallend sein, wenn Ulpian den Rechtssatz, den er doch
als entschieden anerkenne, zwei Mal hinter einander ausspräche,
so dürsten ähnliche Wiederholungen mit verschiedenen Argumenten,
verschiedenen Autoritäten und verschiedenen Gegensätzen — alles
das trifft hier zusammen — der Schreibart der classischen Zuristen
nicht fremd sein. Von der anderen Seite würde es eigentümlich
sein, wenn in zwei dicht auf einander folgenden Stellen so ganz
analoge Ausdrücke gebraucht würden, enm qni suum recipiat und

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