Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

3. Die Anfechtung geleisteter Zahlungen im Concurs, nach Englischem Recht, verglichen mit Römischem Recht und neueren Gesetzen

1.

Die Anfechtung geleisteter Zahlungen im
Concnrs, nach Englischem Recht, ver-
glichen mit Römischem Recht nnd neueren
Gesetzen.
Von
Herrn vr. G. Nießer in Hamburg.

Der Schutz der Gesammlheit der Gläubiger wider die
Wirkungen der vor Ausbruch des Concurses von dem
Gemeinschuldner zu ihrem Nachtheil vorgenommenen Hand-
lungen ist von jeher eine der wichtigsten und schwierigsten
Aufgaben des Concursrechts gewesen. Das Römische Recht,
dessen Bestimmungen über alle Einzelheiten dieser Lehre in
zweifelloser Klarheit herzustellen bei dem Zustande seiner auf
uns gekommenen Quellen dem juristischen Scharfsinn schwerlich
gelingen wird, läßt doch den einen Grundsatz klar erkennen,
daß die Anfechtung einen beiderseitigen dolus sowohl des
Gemeinschuldners als des mit ihm Contrahirenden, also auf
Seiten des Letzteren eine eonseienlis oder participatio krauclig,
eine wissentliche und unredliche Theilnahme an der Benach-
theiligung der Gläubiger voraussetze. *) Eine Ausnahme von
dem Grundsätze findet nur bei Schenkungen statt, wo Das-
jenige, um was er ohne alle Gegenleistung bereichert worden,
auch von dem ganz unwissenden und redlichen Empfänger
zurück gefordert werden kann. **) In jenem Grundsätze nun

*) L. 1 pr. L. 10 pr. und §2 D. quae in fraudem creditorum, 42, 8.
**) L. 6. § 11 v. h. t. #

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