Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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' 8. Die Wechselforderungen und die

“wert es einen Dolus begünstigen heiße, falls man dem
Urheber eines Zusatzes, wie der in Rede stehende, gestatte,
sein eigenes Factum anzufechten, und ihm einen Einwand
gegen denjenigen Inhaber verstatte, welcher gerade Das
gethan habe, was er in Gemäßheit der beigefügten Clausel
habe thun sollen?' (Conferenz-Protokolle S. 81.)
Uebrigens sind von dieser allgemeinen Auffassung auch
die Urheber des Preußischen Entwurfes nicht abgcwichen.
Denn, indem sie es einerseits für erforderlich achteten, die
Wirkungslosigkeit der in Betracht gezogenen, von ihnen für
schädlich gehaltenen Clausel durch einen positiven Gesetz-
Ausspruch festzustellen, und andrerseits ohne alles Bedenken
die 44 außerhalb des Wechsels geschehenen Verabredungen und
Aufforderungen der Bctheiligten" als wirksam gelten lassen
wollten, sprachen auch sie die Ansicht aus, daß das Recht
aus dem Wechsel nicht verloren gehe, wenn, mit Genehmigung
des eventuell in Anspruch zu Nehmenden, Handlungen oder
Formalitäten, welche an und für sich zur Erhaltung des
Wechselrechts erforderlich sind, unterlassen werden sollten.*)
cc. Zwei Fälle werden in der Wechselordnung aufge-
fübrt, in welchen nach dem Gutbefinden eines Wechselbethei-
ligten die Verpflichtungen des Inhabers über das, ordentlicher
Weise zu beachtende Maaß hinaus erschwert werden dürfen.

*) Für die im Obigen vertretene Auffassung darf auch der Art. 82
der W.-O. angeführt werden. Derselbe räumt dem aus einer
Wechsclschuld Belangten diejenigen Einreden ein, welche entweder
aus dem Wechselrecht hcrvorgehen, oder ihm unmittelbar “ gegen
den jedesmaligen Kläger zustehen." Unbedenklich wird man "
Dasjenige, was hier dem Beklagten für seine Einreden verstattet
ist, auch dem Kläger für seine Repliken einräumen dürfen. Es ist
aber “eine Replik, welche dem Kläger gegen den der-
maligcn Beklagten zustcht," wenn derselbe die Einrede des
Präjudizes dadurch bekämpft, daß er sich auf einen vom Beklagten
ausgegangenen Erlaß der nach strengem Wechsclrecht zu erfüllen
gewesenen Vorschrift beruft oder, um die richtige Bezeichnung
der Wechsel - Conferenz beizubehalten, wenn er der Einrede des
Präjudizes die roplics doli opponirt.

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