Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

prozessualische Form ihrer Geltendmachung. 137
und deren Unpräjudicirlichkeit für den Fortbestand des Wechsel-
rechts scheinen als sich von selbst verstehend behandelt worden
zu sein. — Weiteren Aufschluß über die Absicht der Gesetz-
gebung geben die Verhandlungen der Wechsel-Conferenz, und
diese führen darauf hin, daß unbedenklich die zweite der
obigen Auffassungen als die richtige angesehen werden darf. —
Hiebei ist auf den Pre ußisch en Entwurf zurückzugehen.
In diesem war (im § 40, der Grundlage der jetzigen
Artikel 41 und 42} folgender Satz vorgeschlagen:
"Die Clausel "ohne Protest" oder "ohne Kosten"
sowie jede andere Erklärung, durch welche der Wechsel-
Inhaber von der Verpflichtung zur Protest-Aufnahme im
Voraus entbunden wird, ist wirkungslos."
Die Motive (S. LV1II der Leipziger Ausgabe) sprachen sich
hierüber dahin aus: "Die Entbindung des Inhabers von
der Protest-Erhebung durch die Clauseln "ohne Kosten,"
"ohne Protest," "83N8 frais" sei in Deutschland nicht gebräuch-
lich; ihre Bedeutung sei sehr bestritten und auf befriedigende
Weise schwer zu bestimmen. Es habe deshalb zweckmäßig
geschienen, der weiteren Ausdehnung ihres Gebrauches
dadurch vorzubeugen, daß man sie für wirkungslos erkläre.
Die Interessenten mögten durch Verabredung oder Aufforderung
außerhalb des Wechsels ihren Zweck zu erreichen suchen; was
in Deutschland ohnehin gewöhnlich geschehe." — Die Wechsel-
Conferenz trat indessen dem Vorschläge nicht bei; vielmehr
wurde der hier besprochene Satz des § 40 beseitigt und der
Art. 42, so wie er gegenwärtig vorliegt, in die Wechsel-
ordnung ausgenommen. Dabei wurde die Möglichkeit einer
vertragsmäßigen Dispensation von der Befolgung wechsel-
rechtlicher Bestimmungen (selbstverständlich, wie nochmals
hervorgehoben wird, nur mit Wirksamkeit unter den Be-
theiligten) von den Mitgliedern der Conferenz im Allgemeinen
nicht in Zweifel gezogen. Man sah nämlich von der im
preußischen Entwürfe vorgeschlagenen ausdrücklichen Un-
wirksamkeits-Erklärung der fraglichen Clausel wesentlich des-
halb ab,

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