124
6. Das neue englische Connoffements-Gesetz.
überwiegend größeren Mehrzahl der Fälle wesentlich auf die
Ansprüche des Connossements-Jnhabers an die Rheder, (an
deren korlune de mer) ankommt, während die Obligirung
der Schiffer eine nur sehr untergeordnete Bedeutung in
der Praxis hat. Indessen braucht man bei dem Ergebnisse
dieser Muthmaßung nicht stehen zu bleiben. Die englische
Rechtssprache bedient sich bei solchen Verhältnissen, bei
welchen die Verpflichtung des Rheders mit in Frage kommen
kann, des Wortes master zugleich in der Bedeutung des
Schiffers als rechtlichen Vertreters des Rheders. Ohne
irgend ein Bedenken zu äußern, spricht deshalb auch Abbott
(Shee) Ed. 10. p. 251 Don bem “master and ship-owner”
als von Denjenigen, deren Stellung durch das neue Gesetz
betroffen werde.
Zweitens. Das Recht des bona fide holder for value
hat nur so weit Wirksamkeit, als die valuable consideration
reicht, welche derselbe gegen das Connoffement 'geleistet hat.
Dies ist freilich nicht ausdrücklich im Gesetze gesagt, muß
aber bei der Construction desselben als selbstverständlich
angenommen werden.
Drittens. Man könnte versucht sein, in den Worten
“the master or other person signing the bill of lading” ein
Zeugniß dafür zu finden, daß nach englischer Rechtsauffassung
nicht regelmäßig der Schiffer es sei, welcher das Connosse-
ment zu zeichnen habe. Dies liegt jedoch in jenem Satze
nicht, und die in der voranstehenden Abhandlung (No. 5.
S. 117) über diesen Punkt vorkommenden Anfichrungen
werden dadurch nicht in Zweifel gestellt. — Es ist gewiß,
daß unter Umständen die Schiffer sich vertreten lassen müssen,
und Vertretungen derselben in der Praxis wirklich Vor-
kommen. In solchen Fällen muß den von den Vertretern
Unterzeichneten Connossementen dieselbe rechtliche Wirkung,
wie den von den Schiffern selbst ausgestellten eingeräumt
werden, und daß Dies so gehalten werden solle, aber nichts
Anderes, ist durch die angeführten Worte ausgesprochen.