Gesetz vom 25. Ventose XI. Art. 9. § 8.
245
daher in dem Art. 976 bezüglich des mystischen Testamentes
liest: „Alles Obige muß in ununterbrochener
Folge und ohne daß andere Handlungen vorgenommen ¬
werden, geschehen", so kann diese Verfügung ¬
nur auf diese Testamentsart angewendet werden.
In diesem Falle handelt es sich von Förmlichkeiten, die in
sehr kurzer Zeit erfüllt werden können, und nicht von der
Aufnahme eines Actes, der längere Zeit in Anspruch
nehmen kann. Wie dem aber auch sei, so ist den Notären
doch sehr anzurathen, auch bei dem öffentlichen Testamente
die Einheit der Zeit und der Handlung zu beobachten, und
wenn ein Testament aus irgend einem Grunde nicht zu
Ende geführt wird oder der Testator zu einer ander
Zeit weiter zu testiren wünscht, ein ganz neues Testament
aufzunehmen und das angefangene nicht fortzusetzen. Grenier, ¬
t. 1. Nr. 214.
Diese Grundsätze wurden ausgesprochen in einem Urtheile ¬
des Appellhofs von Bordeaux vom 17. Mai 1833.
(Mémorial 2976.
Art. 974. Le testament devra être signé par les témoins; ¬
et néanmoins, dans les campagnes, il suffira
qu'un des deux témoins signe, si le testament est reçu
par deux notaires, et que deux des quatre témoins
signent, s'il est reçu par un notaire. — Das Testament
muß von den Zeugen unterschrieben werden; jedoch ist es auf
dem Lande hinreichend, daß einer der beiden Zeugen unterschreibt, ¬
wenn das Testament von zwei Notären aufgenommen
wird, und daß zwei von den vier Zeugen unterschreiben, wenn
es von einem Notär aufgenommen wird.
1) Während nach Art. 14 des Ventose=Gesetzes die Zeugen
bei gewöhnlichen Notariatsacten unterzeichnen können müssen,
nimmt der Code civil von dieser Eigenschaft der Zeugen
bei öffentlichen Testamenten, die auf dem Lande errichtet
werden, theilweise Umgang.
2) Der Art. 974 definirt weder das Wort „Stadt" noch
das Wort „Land: Daher eine große Verschiedenheit in
den Entscheidungen der Gerichte. Die Gesetzgebungscommission ¬
des Tribunats sah dies voraus. In der ihr
mitgetheilten Redaction hieß es: „Il faut que les témoins
sachent et puissent signer; et néanmoins dans les
campagnes où il serait difficile de trouver des
temoins qui sachent signer, il suffira qu'un des deux
temoins signe“ etc. Die Section schlug folgende Re¬