Volltext : ¬Die Gesetzgebung über das Notariat in der bayerischen Pfalz (1)

Gesetz  vom  25.  Ventose  XI.  Art.  9.  §  8.
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daher  in  dem  Art.  976  bezüglich  des  mystischen  Testamentes
liest:  „Alles  Obige  muß  in  ununterbrochener
Folge  und  ohne  daß  andere  Handlungen  vorgenommen ¬
  werden,  geschehen",  so  kann  diese  Verfügung ¬
  nur  auf  diese  Testamentsart  angewendet  werden.
In  diesem  Falle  handelt  es  sich  von  Förmlichkeiten,  die  in
sehr  kurzer  Zeit  erfüllt  werden  können,  und  nicht  von  der
Aufnahme  eines  Actes,  der  längere  Zeit  in  Anspruch
nehmen  kann.  Wie  dem  aber  auch  sei,  so  ist  den  Notären
doch  sehr  anzurathen,  auch  bei  dem  öffentlichen  Testamente
die  Einheit  der  Zeit  und  der  Handlung  zu  beobachten,  und
wenn  ein  Testament  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  zu
Ende  geführt  wird  oder  der  Testator  zu  einer  ander
Zeit  weiter  zu  testiren  wünscht,  ein  ganz  neues  Testament
aufzunehmen  und  das  angefangene  nicht  fortzusetzen.  Grenier, ¬
  t.  1.  Nr.  214.
Diese  Grundsätze  wurden  ausgesprochen  in  einem  Urtheile ¬
  des  Appellhofs  von  Bordeaux  vom  17.  Mai  1833.
(Mémorial  2976.
Art.  974.  Le  testament  devra  être  signé  par  les  témoins; ¬
  et  néanmoins,  dans  les  campagnes,  il  suffira
qu'un  des  deux  témoins  signe,  si  le  testament  est  reçu
par  deux  notaires,  et  que  deux  des  quatre  témoins
signent,  s'il  est  reçu  par  un  notaire.  —  Das  Testament
muß  von  den  Zeugen  unterschrieben  werden;  jedoch  ist  es  auf
dem  Lande  hinreichend,  daß  einer  der  beiden  Zeugen  unterschreibt, ¬
  wenn  das  Testament  von  zwei  Notären  aufgenommen
wird,  und  daß  zwei  von  den  vier  Zeugen  unterschreiben,  wenn
es  von  einem  Notär  aufgenommen  wird.
1)  Während  nach  Art.  14  des  Ventose=Gesetzes  die  Zeugen
bei  gewöhnlichen  Notariatsacten  unterzeichnen  können  müssen,
nimmt  der  Code  civil  von  dieser  Eigenschaft  der  Zeugen
bei  öffentlichen  Testamenten,  die  auf  dem  Lande  errichtet
werden,  theilweise  Umgang.
2)  Der  Art.  974  definirt  weder  das  Wort  „Stadt"  noch
das  Wort  „Land:  Daher  eine  große  Verschiedenheit  in
den  Entscheidungen  der  Gerichte.  Die  Gesetzgebungscommission ¬
  des  Tribunats  sah  dies  voraus.  In  der  ihr
mitgetheilten  Redaction  hieß  es:  „Il  faut  que  les  témoins
sachent  et  puissent  signer;  et  néanmoins  dans  les
campagnes  où  il  serait  difficile  de  trouver  des
temoins  qui  sachent  signer,  il  suffira  qu'un  des  deux
temoins  signe“  etc.  Die  Section  schlug  folgende  Re¬
            
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