Voß: Zur Theorie der Grundschuld. 493
von dem Hypothekrecht insofern nur dadurch zu unterscheiden, daß
die Bedingungen seiner Existenz andere sind. Der Inhalt beider Rechte
ist der nämliche. Man pflegt das Pfandrecht, worunter wir hier das
Hypothek- wie das Grundschuldrecht zusammensassen, als ein Ver-
äußerungsrecht zu bezeichnen. Dies ist allerdings diejenige Vefugniß
des Pfandgläubigers, welche am tiefsten in das Recht des Eigen-
thümers der verpfändeten Sache eingreift und den Begriff des Pfand-
rechts als eines jus in re aliena am schärfsten ausdrückt. Aber das
Veräuherungsrecht ist nicht die einzige Vefugniß, durch welche das
Hypothek- wie das Grundschuldrecht die unmittelbare rechtliche Macht
des Gläubigers zur Erscheinung bringen. Das dingliche Recht des-
selben ist unberechtigten Eingriffen Dritter gegenüber, sei es des Eigen-
thümers oder anderer dinglich Berechtigter, eben so wohl ein Ausschluß'
recht, in ähnlicher Weise, wie das Eigenthum es ist. (Vgl. namentlich
§ B0 E. E. G.) Daß es nicht schlechthin als ein Inbegriff von
Eigenthumsbefugniffen bezeichnet werden kann, das ist begründet in
dem besonderen, außerhalb der Sachbeherrschung liegenden Zwecke,
welchem das Pfandrecht dient. Zn seiner speziellen Eigenschaft als
Deräußerungsrecht ist aber das Pfandrecht wiederum mehr, als das
bloße Recht auf« Aneignung eines bestimmten Antheils am Vermögens-
werthe einer Sache. Es besteht zunächst in der Besugniß, den ver-
pfändeten Gegenstand dem Inhaber, sei es dem Eigenthümer, einem
anderweitig Berechtigten, oder einem Nebenberechtigten, abzunehmen,
sodann in der weiteren Besugniß, die dergestalt in die Gewalt des
Berechtigten gebrachte Sache durch Verkauf in eigenem Interesse in. das
Cigenthum eines Dritten zu bringen, und folgeweise in der Ermächti-
gung, den aus. dem Verkaufe erzielten Geldpreis, sei es durch Aneig-
nung tradirter Münzen oder durch Erwerb einer Kaufgelderforderung
in sein, des Verkäufers, Vermögen zu übernehmen. Unmöglich ist es
hingegen, den „Anspruch auf Erlangung einer Summe Geldes" aus
dem Grundstücke als einen unmittelbaren Ausfluß aus dem dinglichen
Rechte herzuleiten, und die Forderung Stülers, dasjenige dingliche
Recht nachzuweisen, aus welchem der Anspruch auf Erlangung dieser
Geldsummen ohne vermittelnde Zwischenglieder folgt, liegt außer-
halb der Grenzen einer berechtigten Polemik. (Stüler a. a. O.
S. 270.)
Hiernach bleibt nichts übrig, als die Verschiedenheit der Hypo-
thek und der Grundschuld in der beziehentlichen Natur der obli-