Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 6 (1872))

Ex ner: Die Reform des Hypothekenrechts in Oestreich. 593
Hypothek schon nach älterem östreichischen Recht bedingt durch den ent-
spre^enden Buchakt, die „Löschung":
„Zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld
allein nicht hinreichend. Ein Hypothekargut bleibt so lange ver-
haftet, bis die Schuldurkunde aus den öffentlichen Büchern ge-
löscht ist." A. b. Gesetzt». §. 469.
Der bücherliche Inhaber des hypothekarisch belasteten Objekts
(Grundstück oder Hypothek) stellt bei dem Grundbuchsgericht das Be-
gehren um Bewilligung und Vollzug der definitiven Löschung, indem
er zugleich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Untergangs der
Hypothek in derjenigen Form urkundlich darlegt, welche bei der Ein-
verleibung eines Hypothekarrechts erfordert wird, also durch öffentliche,
oder gehörig qualifizirte Privaturknnden (Legalisirung der Unterschriften,
ausdrücklicher Löschungskonsens des Hypothekars). Außerdem kann,
wenn jene förmlichen Belege noch ausstehen, wohl aber das Vorhanden-
sein der materiellen Löschungsvoraussetzungen hinlänglich bescheinigt wird,
die Vormerkung der Löschung angesucht und bewilligt werden. Ihre
Wirkung (§. 50) ist analog der oben erwähnten Hypothekbestellungs-
vormerkung die, daß das betreffende Hypothekarrecht bis zum Zeitpunkt
der erfolgten oder mißlungenen Rechtfertigung der Vormerkung in pen-
denti bleibt; daher sind rechtliche Verfügungen aller Art (Cession, After-
verpfändung) über dasselbe in diesem Zeitraum zwar noch möglich, aber
die Pendenz theilt sich ihrem Inhalt mit, so daß also deren Rechtswirkung
durch den Ausfall der Rechtfertigungsalternative im umgekehrten Sinne
bedingt ist.
Ueber 50 Jahre alte Hypotheken können unter besonderen Voraus-
setzungen im Wege des Amortisationsverfahrens (§. 118 ff.) zur Löschung
gebracht werden. ^

V.
Anfechtbarkeit hypothekarischer Einträge.
Schon oben ist bemerkt worden, daß die Frage, in wie weit der
Inhalt eines hypothekarischen Eintrags der Anfechtung aus materiell-
rechtlichen Gründen vermöge des Prinzips der öffentlichen Glaubhaftig-
keit der Grundbücher entrückt fet3,) nach dem früher in Oestreich gel-

3) Das Dogma von der Rechtskraft der bücherlichen Einträge hat in unserer
civilistischen Literatur lange Zeit nicht die Berücksichtigung erfahren, die ihm ob seiner
eminenten praktischen Tragweite und theoretischen Schwierigkeit gebührt hätte. Für
das ältere würtembergische und preußische Recht s. Wächter, Erörterungen I, Nr. 7,

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