590 Exner: Die Reform des Hypothekenrechts in Ocstreich.
Die Hypothek bedeckt die Pfaudforderung in dem eingetragenen
und zur Zeit der Nealisirung noch ungelöschten ziffermäßigen Betrag,
beziehungsweise (§. 14) in dem Umfang ihres derzeitigen wirklichen
Betrags innerhalb der inscribirten Maximalziffer. Außerdem die (ein-
getragenen) fälligen Zinsen sammt den dreijährigen Rückständen^) und die
behufs Nealisirung der Hypothek aufgewendeten Prozeß- und Exekutions-
kosten (8. 16).
2) Inhalt.
In Betreff der Voraussetzungen und Wirkungen der Nealisirung
des hypothekarischen Anspruchs im Allgemeinen hat das Grundbuchs-
gesetz nichts normirt, es bleibt also bei dem früberen, oben in Kürze
bezeichnten Zustand, wie er durch das allgemeine bürgerliche Recht und
die Prozeßgesetze geregelt ist; die zwangsweise Befriedigung des Hypo-
thekars hat die nach den gewöhnlichen Regeln durchgeführte Realexe-
kution auf das Objekt, und diese wieder ein rechtskräftiges Urtheil gegen
den Bucheigenthümer desselben zur Voraussetzung.
Nur über daß bisher lediglich durch die Praxis ausgedildete und
im Einzelnen vielfach zweifelhafte Institut der „Simultanhypotheken"
(Correal- oder Verbandhypotheken) bringt das Gesetz (§§. 15, 106—117)
ausführliche und zum Theil neue Bestimmungen.
Die Verpfändung mehrerer Grundbuchskörper für Eine Schuld ist
allgemein zulässig und berechtigt den Hypothekar die Befriedigung für
seine ganze Schuld aus jeder einzelnen Pfandsache zu suchen. Diese
Gesammtverpfändung kann sowohl unter Einem, als auch successive für
die verschiedenen Objekte erfolgen, und ebenso steht der Entlastung ein-
zelner derselben unter Forthaftung der übrigen nichts im Wege. Ihren
formalen Ausdruck findet die Correalität darin, daß Einer der mehreren
Einträge bestimmt ist, über die Existenz und jeweilige Beschaffen-
heit des Gesammtrechtsverhältnisses authentischen Ausweis zu geben:
Eines der zur gesammten Hand belasteten Objekte muß (von den Par-
teien oder eventuell vom Gericht) als der bücherliche Hauptträger des
Verhältnisses bezeichnet werden; die betreffende Grundbuchseinlage heißt
„Haupteinlage", die übrigen „Nebeneinlagen"; in erfterer ist auf die
a) Dasselbe gilt von den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche
Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen (§. 17, 18). Von
solchen wie von den Zinsen sagt das Gesetz, daß ihnen „dieselbe Priorität gebührt,
welche dem BezngsrechLe selbst zukommt," und läßt so dem Zweifel Raum, ob älteren
Rückständen gar keine hypotekarische Bedeckung, oder nur schlechtere Priorität zukomme.
ErstereS aber scheint das Richtige zu sein.