Volltext : Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 6 (1872))

v. Stemann: Von dem Nechtsschutze gegen widerrechtliche Verhaftung. 305
maßgebend sein könnten, daß vielmehr das staatsrechtliche Verhältniß es
mit sich bringe, daß der Staat im Allgemeinen durch seine Beamten
ebenso verpflichtet werde, wie er durch sie allein berechtigt sei von den
Unterthanen Unterwürfigkeit unter seinen Willen zu verlangen. Er
warnte vor der Konsequenz des entgegengesetzten Prinzips, welches zu
einem Widerstandsrechte der Unterthanen in einem Umfange führen
werde, der mit der Staatsordnung durchaus sich nicht vertrage, Ließ
indessen Ausnahmen seines Prinzips daneben gelten, welche dann durch
Gesetze näher zu bestimmen seien.
Mit Rücksicht hierauf haben wir die Frage zu beantworten, ob
der in der Verhaftung liegende Eingriff in das Gebiet der individuellen
Freiheit nach dem vom Juristentage aufgestellten allgemeinen Prinzip
zu entscheiden oder als Ausnahmefall zu behandeln ist.
Wir nehmen den Ausdruck Verhaftung hier im weitesten Sinne
als räumliche Beschränkung der Freiheit und begreifen darunter die
vorläufige Ergreifung und Festnahme, die Untersuchungshaft, die Straf-
haft, die polizeiliche Verwahrung, auch die von Privatpersonen vor-
genommene Ergreifung und Festhaltung. Welche Bewandniß soll es
mit dem Ersätze des durch eine derartige Verhaftung herbeigeführten
Schadens haben, wenn diese Maßregel sich als widerrechtlich ausweist?
Seit dem Jahre 1848 sind die Gesetzgebungen verschiedener Bundes-
staaten diesem Gegenstände nicht ganz fremd geblieben.
Die frankfurter Reichsverfassung hatte nämlich im Art. III. zu den
Grundrechten des deutschen Volks bestimmt:
„Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten
Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat
dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet."
Diese Vorschrift sollte bewirken, daß bei Anlegung der Haft mit
der der Humanität und Menschenwürde entsprechenden Vorsicht zu
Werke gegangen, auch die eingetretene Haft wieder aufgehoben werde,
sobald die Umstände irgend es zuließen.
Gleiche und ähnliche Bestimmungen ergingen hierauf in Badens,
Anhaltb) '(Dessau, Köthen und Bernburg), Braunschweig, Oldenburg,
Sachfen-Ältenburg, Sachsm-Koburg-Gotha und Schwarzburg-Sonders-
hausen?) In den größeren deutschen Bundesstaaten, welche gegenwärtig

7) Ges. v. 3. Febr. 1851 u. §. 26 des StGB,
b) Strafprozeßordnung §. 143.
9) Ges. v. 4. Juli 1851 Art. 3 §. 8 Abs. 5 [ür Braunschweig, Staatsgrundgesetz

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