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fertigen. Dieser Umstand liegt darin, daß das neue
dänische Seerecht diese Wechselziehung gleichfalls-
kennt, ja sogar aus dem hanseatischen Rechte herüber-
genommen hat, desungcachtet aber dem Schiffer das Recht
schlechthin abspricht, auf irgend eine Weise
über den Werth von Schiff, Zubehör und Fracht hinaus
seine Rheder durch Brief und Siegel einem Dritten ver-
pflichten zu können. ' / ■
Eine nähere Ausführung dieser Lhatsache wird um so mehr
anOrtund Stelleseyn, als hierbei ein Beispiel gegeben werden
kann, wie eine Sccgesetzgebung sich aus der andern ergänzet
hat, und wie sonderbar sie oft durch einander gewachsen sind.
Es muß zuvor daran erinnert werden, daß das
dänische Seerecht vom Zahre 1561 in dem oben (§. 6.)
vollständig angeführten Art. 46 bestimmt ausspricht,
»daß selbst wenn auch der Schiffer mit Brief und
»Siegel, also unter der strengsten Form, und aus-
»drücklich Namens sein er Rheder contrahirt hat,
diese dennoch auch aus solcher Transaktion nicht persön-
lich verbindlich werden.
Der klare und unzweideutige Wortsinn, insbesondere
aber auch der im Gesetze angeführte Grund, daß der
Schiffer überhaupt des Rheders Gut nur soweit er es
unter sich habe, mächtig sey, — lassen durchaus eine
andere Erklärung nicht zu.
So gewiß nun dieses richtig ist, so ist aber von
der andern Seite damit kcinesweges ausgeschlossen, daß
solche Transaktion nicht im Betreff des Schiffes,
Zubehörs und der Fracht in Kraft geblieben und
also solches allerdings verpflichtet worden sey, vielmehr
scheint jener im Gesetze selbst angeführte Grund gradezu diese
Annahme zu rechtfertigen.
Allein nur durch daS Schiff und indirekt durch
sich selbst konnte der Schiffer dem Rheder die passive
Verbindlichkeit auflegen, im schlimmsten Falle das Schiff
zur Befriedigung solcher Gläubiger hergeben zu müssen. Den.
Rheder wider seinen Willen persönlich gegen einen Drit-
s