Full text: Beiträge zur Kenntniß des Rechts der freien Hansestadt Bremen (Bd. 1 (1837))

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Die geschehene Einsage sowohl als die Wiederauf-
^hcbung^ derselben, oder was sonst die Gerichte darüber
"«kennen, und dem LivilstanWzgMv^vMmMl-IMn,
muß imDroclamations-Register auf dem Rande des Acts
bemerkt werden. _
Ehe nicht die Wiederaufbebung der Einsaae gesche-
hen ist, darf der Mvilstandsbeamte die Erlaubniß lur Co-
pulation nicht ertheileii.«
" Zur Erläuterung mag noch beigefügt werden, daß
. die Erklärung des Widerspruches und der mm Grunde
liegenden Ursache vor einem Notar genügt, und die In-
sinuation des Actes an den Civilstandsbeamten, und an
den Gegentheil durch einen Gerichtsboten zu geschehen
Pflegt. Da die^Proclamation an zwei aus einander fol-
genden Sonntagen geschieht, und der Anschlag am Rath-
hause und an der Thüre der Landkirche, bis zum näch-
sten Mittwcch angeheftet bleibt, von wo an die Copula-
tion geschehen kann, so dauert die ganze Frist zur Ein-
saae 11 Tage. Durch die Versäumung dieser Frist geht
nur "das^ Widerspruchsrecht gegen, die proclamirte Ehe,
^ nicht aber ein etwaiger Entschädigungsanspruch des Ver-
lobten verloren. Restitution gegen das Versäumniß ist
wenigstens in dem Falle ertheilt, da der klägerische Thcil
behauptete, durch Krankheit verhindert gewesen zu sein,
und' der Gegentheil nicht widersprach i). Obgleich ferner
in dem oben erwähnten Gesetze vorgeschrieben, daß die
Ein sage bei Strafe der Nullität binnen acht Tagen, nach-
dem solche dem Civilstands-Beamten zu'gcstellt, den Ver-
lobten, gegen welche die Einsage geschehen, msinuirt

') A ii » a B u sch e r e. Jacob H inr ich H e d er d.
, 13 Mai 1816. 4.212- .Vcrwor.se» wurde dasLte-
stitutio«S-Ges»ch wegen versäumter Einlage-Normalien
mn Sachen Al arg. Schlacken c/a B a r n hold d.
12. Januar 1824 20,415. . Die Insinuation war
nicht binnen 8 Tagen^ sondern erst nach 4 Wochen
geschehen. "Lle"Rcflltutionsbittc war auf Schwan-
gerschaft nnt llncrfahrenhcit gestutzt.

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