Full text: Beiträge zur Kenntniß des Rechts der freien Hansestadt Bremen (Bd. 1 (1837))

25

minder das Vermögen des Stuvrators als ihr« eiflonm
Standes- und sonstigen Verhältnisse, nach welchen das
Erlittene von größerer oder .geringerer Wichtigkeit für
eine ^künftige Ehe angenommen wird i). Der Betraa des
Ersatzes wird aber nieder Praxis, schrgeringbestimmt.
Ein ^Dienstmädchen erhielt 40 Rt. * 2 3 *), die Tochter eines
wohlhabenden Handwerkers 100 Rt., die - Tochter.. eines
^vohlhabenden Landmannes 100 Rt. 2),'und ließ sichest-
^nach das Verhältniß für,..andere Stände ungefähr be»
Rechnen.
Wegen des angegebenen Zweckes hört die ^ganze^
Verbindlichkeit auf, sobald die Verführte vor^ der Klage
sich anderweitia' verheiratbet Dieselbe "ist""auch verbun-
den, sich so lange anständig, keusch und gesittet zu be-
tragen, als dem Stuprator noch die Alternative zu hei-
rathen oder zu entschädigen bleibt. Nimmt er sich die >
Wahl" aber selbst, z. B. durch ein anderweitiges Verlob,
niß, so wird die stuprata von diesem Augenblicke an nicht
mehr verpflichtet gehalten, ^allcs dasjenige zu unterlassen, was
Jenen berechtigen würde, ein Ehebündniß mit ihr zu ver-
schmähen 5). Daß die Frauensperson grade Jungfrau
sei, ist nickt erforderlich, von einer Wittwe gelten dieselben
Grundsätze 6). Unbescholtenheit ist aber immer ein we.

'1 S. pag, 24. Note 1.
а) Auguste Werrol v/a D ep ping d. 3. Mai 4824.
22,224.
3) S. Seite 24. Note 4.
Christiane I u n g n i cf«I c/a Meyer d. 10. Juli
1826. 26,27.
5) 51ittu Schmidt c/a Grund m a n n d» 7. Febr.
1.^29. 29,281.
Christiane I u n g n i ck e l c, Meyer d. 10. Juli
1826. 28,27.
б) Becker Wwe. v. Straat d. 22. Mai 1826.
25,417.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer