Volltext: Beiträge zur Kenntniß des Rechts der freien Hansestadt Bremen (Bd. 1 (1837))

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willen uth dem Ambte sich begeuen wurde, desuluige schall
Hernachmals tho dem Ambte nicht weddervmme vorstadett,
wo dann ock Sine Kyndere, welche nah der Tndt, alß
he vth dem Amte gescheden iß, gebühren sin, nicht scho-
ten thogelaten werden», Se hebben dan by einen ande-
ren Meister des Ambts datt Handwerck gelernet.
Und want vnß Didrich Dickhoff und Didrich Ho-
yers, Rahdtmannen und Morgensprakes Heren vpgemelt,
vmme vorgeschrevene Punkte, also mede bewußt, Als
hebben wy vmme des Ambts-Meister Bede willen vns
mit eigenen Henden vnderschreven.
So geschehn im Jahre nah Christi gebordt, Du-
sent Soß Hundert, am elfften Dage des Monats January. !
Dirick Dickhoff. Dierich HoyerS.

v(achdcm ohnlängst zwischen den Ambts - Meistern des '
Kurßner Ambts eine Irr- und Zweyung entstanden, hier-
über und daher», das etzliche, jedoch der wenigere Theill,
ein Zeitlang her ihre Wahren ohn unterschcidt, so woll
an die Ampts-Schneidere allhier, alß auch die so heimblich
in wöllen neyen, nicht allein verkauft, sondern auch daß
Sie dieselbe wahren von Ihnen verarbeidet worden. Ih-
nen ohngehindert zu und nachgesehen, auch, dieselbe zu
dem endt damit Sie nur dergestaldt ihre Wahren heuff-
lich verkauffen können, durch vergon und nachsehung der
arbeitt sich beliebet gemacht, und allein an sich gezogen,
Welches Sie dan mit dem fürwenden, daß einem Jed-
wedem seine Wahren zu verkauffen vergönnt fty, und
freystunde, und keinem desfalß die Nahrung gesperrt wer-
den muchte, entschuldigen wollen, die andern und zwar
der mehrere Lheil aber, demselben sich widergelegtt, und
daß solches des Ambts frey- und gerechtigkeit außdrücklich
zuwieder und Ihnen zu großen Schaden und Nachtheil
gereichen thete, sich beclagett vnd Vnß cndtsbenanntcn, alß

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