Full text: Magazin für den gemeinen teutschen bürgerlichen Prozeß (Bd. 1, H. 1/2 (1829))

a?4 VI. Von der rechtlichen Natur
welche nur einzelne von ihnen, schriftlich oder
mündlich abgelegt haben, auf Verzichtlersiun-
gen der einzelnen u. d. m. so kann das prakti-
sche Gewicht dieser Wahrheit nicht verkannt
werden, daß jeder Streitgenosse nur sich selbst
und nicht auch seinen Consorlen präjudiciren
könne, daß sie für einander an und für sich
nicht responsabel seyen! — Fragt man aber
weiter, ob nicht vielleicht die rechtlichen Rache
theile, welche sich ein Consort durch sein eig-
nes Benehmen tm Processe zugezogen hat,
mit Hülfe seiner Genossen wieder aufgehoben
und somit auch sein Schaden wieder geheilt
werden könne? so führt uns dies zu dem zweyr
tcn Theile meiner obigen Behauptung, näm-
lich zu dem Süße, daß und in wie fern ein
Streitgenosse dem andern, durch seine alleini-
gen Proceßhandlungen oder eigenthümlichen
Hülfsmittel km Processe, nützlich werden, ihm
Vortheile verschaffen könne. - Daß dies über-
haupt der Fall seyn könne , ist wohl eben so
allgemein anerkannt (q), als richtig und nicht
zu bezweifeln, wenn man erwägt, daß über-
haupt jede völlig fremde Person einer andern
mit
(q) Wernher a. Ü. O. pt. Z. obf 7Y. ct t. 2.
pt. 7. obf. 198. de f..«cfa//'obfervät. for. pt.
1. "bl. log. et pt. III. obf. 297. § II. Me-
vius pt. l. dcc. 88- n. 3. et pt VilT. d. ZI,
Gönner o Handbuch III. Th. S. si6.

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