Full text: Magazin für den gemeinen teutschen bürgerlichen Prozeß (Bd. 1, H. 1/2 (1829))

-46 IV.. Ueber die Frage:
hier bloß accessorisch, weil der Landesherr sei»
Interesse vollkommen verwahrt hat, wen»
der Unterrhan, als eine der beyden Parteyen,
seinen Zweck erreicht. Auch hier läßt sich
bas nämliche von dem Landesherrn sagen,
was oben (§. i z) von dem Lehnsherrn ge-
sagt wurde. Hätte der Landesherr das Recht
auf die Nichtevocation nicht, so könnte er
nicht einmal accessorisch intervenire», weil er
kein commune sZenäi vel ciesenäenäi jue
hätte (i). v
Man erwäge nur, daß der. Eintheilungs-
grund der Intervention nicht in der Verschie-
denheit der Rechte liegt, welche den Interve-
nienten als solchen aufzutreten berechtigen, son-
dern in der Art, wie derselbe auftreten - und
fein Interesse verwahren kann. Diese Art ist
aber ganz verschieden je nachdem der Intern
venient einen Zweck hat, daSist, je nachdem
der Zweck desselben dadurch - daß einer voy
streitenden Parteyen siegt, schon realistrt ist,
oder nicht. Im ersten Falle muß, wieElap-
roch und Hr. Hofr. Gönner (kr) lehren,
ganz ein anderes Verfahren als im letzten ein-
treten, denn in diesem letzteren z. geht
st»
(!) Llaproth a. a. O. §. 24. und Not. b. :
(K) a. a. O. §.XVU. tt. XX.

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