Full text: Magazin für den gemeinen teutschen bürgerlichen Prozeß (Bd. 1, H. 1/2 (1829))

ob es eine gemiWe Intervent gebe ? 145
verfolgt, eine gemischte Intervention vorhanden
feyn? . Etwan weil der Landesherr sowohl
die forideclinatorische Einrede seines Unter»
thauS unterstützt, als auch sein eignes Recht
auf Nichrevocation geltend macht? oder weit
der Landesherr ein eignes von den Reckten
lbeyder Theile unabhängiges Recht geltend
macht? Macht denn nicht auch der LehüS-
Herr, wenn er dem Vasallen beysteht, ein
selbstständiges von den Rechten beyder Theile
unabhängiges Recht geltend? Ist das Ober»
eigenthum nicht ein solches? Und doch giebt
Herr Gönner selbst zu> daß da, wo der
Lehnsherr austrikt, theils um sein Obereigens
thum geltend zu machen , theils dem Vasallen
in Hinsicht auf das nutzbare Eigenthum beys
zUstehen, kein Fall einer gemischten Interven-
tion vorhanden sey, worin kann also ein Un-
terschied liegen? Für den gegenwärtigen Fall
ist ja nur die Absicht, daß der Untertha»
nicht an eines der Reichsgerichte gezogen wer-
de; deswegen deducirl der Unterthan seine»
Anspruch auf dir erste Instanz, und der Lan-
desherr sein Recht auf dieNichtevocation, wel-
ches hier nicht principaliter au6gefocht<m wer-
den soll, da, wenn es von dem Reichsgerich-
te bezweifelt würde, dessen besondere Auöfech-
tung ausser dem Wege der Intervention nolhr
wendig würbe. Die Intervention ist also auch
tNagaz. f. v. bürg. proz. t. & hier

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