Full text: Magazin für den gemeinen teutschen bürgerlichen Prozeß (Bd. 1, H. 1/2 (1829))

144 IV. lieber die Frage:
Htib diese von jener ganz ausgeschlossen wird.
Denn so oft der Intervenient das Interesse,
welches er bey der Sache hat, hinlänglich
verwahrt wenn er bloß accessorisch auftritt,
bedarf es keiner Principalintervention.
§. if-
Der Herr Hofrath Gönner führt noch ei-
nen Fall an, der, wie er sagt, ein sehr tref-
fendes Beyspiel einer gemischten Intervention
liefern soll. Nämlich "wenn ein mittelbarer
„Unterthan mit Uebergehung der Territorial-
„instanz ohne hinreichenden Grund an eines
„der höchsten Reichsgerichte gezogen wird;
„hier hat nicht nur der Unterthan gegründeten
„Anspruch auf die erste Instanz, sondern auch
„sein Landesherr ein Recht aus der kaiserlir
„chen Wahlcapitulation auf Erhaltung der
„Territorialinstanz. Wenn er nun neben ser-
enem Unterthan auftritt, sowohl um die fori-
„declinatorische Einrede seines Unterthans zu
„unterstützen, als sein eignes Recht aufNkcht-
„evocalion geltend zu machen, so arbeitet er
„in der Assistenz und in der Verfolgung seines
„selbstständigen Rechts nur für einen Zweck.
„Hier ist also eine wahre gemischte Znterven-
„tion vorhanden.'"
Warum soll hier, wo der Intervenient mit
einer der Parteyen ganz den nämlichen Zweck

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