Volltext : Magazin für das Civil- und Criminal-Recht des Königreichs Westphalen (Bd. 3 (1811))

2) Da die sämmtlichen angeführten Falle, mit
Ausnahme der körperlichen Uebergahe bey

beweg-

ten Urkunden-die nämliche Wüfkung beygelegt hat.
Ferner nimmt auch b) das Römische Hecht hey den
'beweglichen' Sachen feinen ! E?werb des Besitzes
durch die hlofse Uebertragmig der Schlüssel zu den
Gebäuden, in denen sie enthalten sind, an, son-
dern bedingt denselben dadurch, dafa die Uel er-
gäbe der Schlüssel in Gegenwart der Sache vpr sich
gehen soll. Fr. 74. D. XViH. 1, de contrah. emt,
Endlich ist c) der Satz, dafa der blofse anirruvs zum
Erwerb 'des Besitzes, auch in dem Falle hinreichen
solle, wenn die körperliche Uebcrgabe nichtsogieich
geschehen könne, dem Rorpischen Rechte völlig
vwbekaum. Pfeiffer l c. Bd. fl, zoz. Man
findet zwar auch im Römischen Rechte ■ Falle, wo
der blofse animus zu tu Erwerb des Besitzes hin-
reicht, allein diese setzen alle voraus , dafs das phy-
sische Verhaitnifs schon früher exisfirt habe, ehe
der Besitz erworben werden soll, wie diefs z. E.
bey der s. g. traditio brevi manu, und bey der be-
dingten Uebergabe der Fall ist; das frarrzös. Recht
aber lasst einen Erwerb durch biofsen aniuunn in
jedem Falle zu, ou le trausport nepeilt pas se
faire au moment de la vente; von einem bereits
früher existirenden Verhältnisse ist also hier über-
all nicht die Rede; der consensus soll vielmehr
allein den Uebergang des Besitzes bewürken. End-
lich findet man 3) diese , Ansicht bey den älteren
französischen Rechte - Gelehrten ganz allgemein j
z. E.

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