Objekt : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Die Arrondirung des Grundbesitzes und die Anlegung gemeinschaftlicher Feldwege

Folge  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  1,652.742  Besitzungen  mit
61.345.567  Jochen  in  die  Separation  einbezogen  und  dadurch  auch  arrondirt
worden;  noch  im  Jahre  1867  waren  4.195  Separationsverhandlungen  anhängig. ¬
  Daß  durch  die  Segnungen  der  Separation  das  Nationaleinkommen
augenscheinlich  um  mehrere  hundert  Millionen  Thaler  erhöht  wurde,  wird
allgemein  anerkannt.
Größere  Aehnlichkeit  mit  den  dermaligen  Verhältnissen  in  Oesterreich,
wo  die  Urbarialverhältnisse  längst  geregelt  und  auch  die  Gemeinschaften
wenigstens  theilweise  durch  die  Theresianischen  Gesetze  und  das  Patent  vom
5.  Juli  1853  geordnet  wurden,  bieten  nebst  Rheinpreußen  die  kleineren
deutschen  Staaten.  Unter  diesen  haben  vorzüglich  Nassau,  in  neuerer  Zeit
auch  Sachsen,  Hannover,  für  die  Commassation  wohlthätig  gewirkt;  im
Großherzogthume  Hessen  hat  das  Gesetz  vom  Jahre  1857  über  Zusammenlegung ¬
  der  Grundstücke,  Theilbarkeit  der  Parzellen  und  Feldweganlagen  keinen
nennbaren  Erfolg  gehabt,  weil  in  demselben  das  Verfahren  nicht  geregelt
war;  erst  im  Jahre  1866  ist  eine  ausführliche,  wenn  auch  nicht  in  allen
Theilen  gelungene  Instruction  nachgefolgt.  Württemberg  hat  ein  vortreffliches ¬
  Gesetz  vom  26.  März  1862  über  Anlegung  der  Feldwege,  und  hat
durch  dasselbe  in  einzelnen  Gemeinden  recht  gute  Besitzregulirungen  erzielt;
für  verbesserte  Feldereintheilungen,  größere  Commassationen  u.  dgl.,  deren
Bedürfniß  auch  dort  allgemein  gefühlt  wird,  hat  sich  das  Gesetz  als  unzulänglich ¬
  erwiesen  (vgl.  Musterpläne  zu  Feldweganlagen.  2.  Heft,  Stuttgart ¬
  1868,  S.  3).  Das  bayerische  Gesetz  vom  10.  November  1861  enthält
eine  gut  geordnete  Zusammenstellung  der  Rechtsbestimmungen;  ein  großer
Erfolg  darf  aber  von  demselben  theils  wegen  allzu  großer  Beschränkungen
des  Rechtswillens  der  Gemeinden,  theils  wegen  des  Mangels  eingehender
Vorschriften  über  das  Verfahren  und  aus  anderen  im  Laufe  der  Darstellung
noch  näher  zu  erörternden  Ursachen  kaum  erwartet  werden  (vgl.  Schenk:  Die
bessere  Eintheilung  der  Felder,  S.  56).  Dem  bayerischen  Gesetze  haben  sich
der  von  der  nieder=österr.  Landwirthschafts=Gesellschaft  im  Jahre  1868  vorgelegte, ¬
  vom  Landtage  jedoch  abgelehnte  Entwurf,  sowie  ein  im  mährischen
Landtage  im  Jahre  1868  beschlossener,  noch  nicht  sanctionirter  Gesetzentwurf
angeschlossen.
Die  bisher  besprochenen,  sowie  einzelne  andere  nicht  näher  erwähnte
Gesetzarbeiten,  liefern  einzelne  schätzenswerthe  Materialien  zu  einem  neuen
Gesetzentwurfe;  eine  unmittelbare  Uebertragung  eines  ausländischen  Gesetzes
aber  ist,  vielleicht  weniger  wegen  der  Verschiedenheiten  in  den  Besitzverhältnissen, ¬
  der  Lage  der  Grundstücke  u.  dgl.,  als  vielmehr  wegen  der  Verschiedenheiten ¬
  in  den  sonstigen  juristischen  und  administrativen  Einrichtungen,  welche
            
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