Folge bis zum Schlusse des Jahres 1867 1,652.742 Besitzungen mit
61.345.567 Jochen in die Separation einbezogen und dadurch auch arrondirt
worden; noch im Jahre 1867 waren 4.195 Separationsverhandlungen anhängig. ¬
Daß durch die Segnungen der Separation das Nationaleinkommen
augenscheinlich um mehrere hundert Millionen Thaler erhöht wurde, wird
allgemein anerkannt.
Größere Aehnlichkeit mit den dermaligen Verhältnissen in Oesterreich,
wo die Urbarialverhältnisse längst geregelt und auch die Gemeinschaften
wenigstens theilweise durch die Theresianischen Gesetze und das Patent vom
5. Juli 1853 geordnet wurden, bieten nebst Rheinpreußen die kleineren
deutschen Staaten. Unter diesen haben vorzüglich Nassau, in neuerer Zeit
auch Sachsen, Hannover, für die Commassation wohlthätig gewirkt; im
Großherzogthume Hessen hat das Gesetz vom Jahre 1857 über Zusammenlegung ¬
der Grundstücke, Theilbarkeit der Parzellen und Feldweganlagen keinen
nennbaren Erfolg gehabt, weil in demselben das Verfahren nicht geregelt
war; erst im Jahre 1866 ist eine ausführliche, wenn auch nicht in allen
Theilen gelungene Instruction nachgefolgt. Württemberg hat ein vortreffliches ¬
Gesetz vom 26. März 1862 über Anlegung der Feldwege, und hat
durch dasselbe in einzelnen Gemeinden recht gute Besitzregulirungen erzielt;
für verbesserte Feldereintheilungen, größere Commassationen u. dgl., deren
Bedürfniß auch dort allgemein gefühlt wird, hat sich das Gesetz als unzulänglich ¬
erwiesen (vgl. Musterpläne zu Feldweganlagen. 2. Heft, Stuttgart ¬
1868, S. 3). Das bayerische Gesetz vom 10. November 1861 enthält
eine gut geordnete Zusammenstellung der Rechtsbestimmungen; ein großer
Erfolg darf aber von demselben theils wegen allzu großer Beschränkungen
des Rechtswillens der Gemeinden, theils wegen des Mangels eingehender
Vorschriften über das Verfahren und aus anderen im Laufe der Darstellung
noch näher zu erörternden Ursachen kaum erwartet werden (vgl. Schenk: Die
bessere Eintheilung der Felder, S. 56). Dem bayerischen Gesetze haben sich
der von der nieder=österr. Landwirthschafts=Gesellschaft im Jahre 1868 vorgelegte, ¬
vom Landtage jedoch abgelehnte Entwurf, sowie ein im mährischen
Landtage im Jahre 1868 beschlossener, noch nicht sanctionirter Gesetzentwurf
angeschlossen.
Die bisher besprochenen, sowie einzelne andere nicht näher erwähnte
Gesetzarbeiten, liefern einzelne schätzenswerthe Materialien zu einem neuen
Gesetzentwurfe; eine unmittelbare Uebertragung eines ausländischen Gesetzes
aber ist, vielleicht weniger wegen der Verschiedenheiten in den Besitzverhältnissen, ¬
der Lage der Grundstücke u. dgl., als vielmehr wegen der Verschiedenheiten ¬
in den sonstigen juristischen und administrativen Einrichtungen, welche