Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

Stein, Handb. des Erbrechts.

85

recht besonders die Schreiber intereffirt, und nicht einmal dieß
ganz! Was soll denn das für ein Handbuch des Erbrechts
sepn, in welchem, wie in dem vorliegenden, z. B. man sich
nach einer Definition von Erbe und Erbschaft vergebens um»
sieht, in welchem kein Wort von der ganzen Lehre von den
Substitutionen, in der das Württ. Recht so sehr vom gemei-
nen abweicht, kein Wort von der testamenti factio vorkommt,
in welchem überhaupt die ganze Lehre von den letzten Willen
so gut wie übergangen ist, man weder von der zu ihrer Er-
richtung nöthigen Form, worüber das Württ. Recht so viel
Eigenthümliches hat, noch von den Gründen ihrer Ungültigkeit,
noch von den rechtlichen Bestimmungen über ihren Inhalt (außer
einem Stückchen von der Notherbfolge) irgend etwas erfährt?
Denn die paar Testaments-Formularien, welche dem Buche
angehängt sind, und aus denen maw nicht ersehen kann, was
beim Testamente wesentlich oder außerwescntlich ist, können ohne
eine vorangeschi'ckte Theorie über Testamente gar nicht in Be-
rechnung kommen. Selbst von den Lehren, welche berührt
sind, ist oft nur ein Stück gegeben. So ist die Lehre von den
Vermächtnissen auf's Dürftigste und mit Uebergc'u. vieler
Punkte abgehandelt, von der Lehre von der Notherbst^r ist
blos ein Stück, die Lehre vom Pflichttheile, erörtert, und
außer einer kurzen Angabe der Pflichttheilsberechtigten, alles
Uebrlge rein übergangen, und die ganze wichtige Lehre von der
Erwerbung der Erbschaft mit allen ihren Folgen ist, wenn
man die Collation ausnimmt, auf ei'lf Seiten abgefertigt. Das
Buch verdient somit in keiner Hinsicht ein Handbuch des Erb»
rechts genannt zu werden, so wenig es ein Handbuch des Ehe-
rechts ist.
Auch die Anordnung der einzelnen Lehren, welche in der
Schrift behandelt sind, ist sehr zu mißbilligen,^in vielen Punk-
ten gar nicht zu rechtfertigen, und so, daß man öfters glauben

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer