Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

84 WSrtirmb. Privatrecht.
eine Zte völlig umgearbeitete Auflage von Röslin's angeführter
Schrift seyn» Allein wenn man das vorliegende Buch so nen-
nen könnte, so müßte man auch, si parva licet componere
magnis, Vvets Pandektencoiiimentar eine neue Auflage von
Hubers praelect. ack panckect., oder Böhmers Commentar
über die Carolina eine neue Auflage des Kreßischen Commen-
tarS, man müßte sogar jedes Werkdas ungefähr mit
der gleichen Tendenz auch nur zum großen Theil den gleichen
Gegenstand, der in früheren Werken behandelt wurde, bear,
beitet, eine neue Auflage dieser früheren Werke nennen! Denn
Stein behandelt zwar zum großen Theil denselben Ge»
genstand, wie Röslin, und wohl zunächst nur für Schreiber,
aber nur ganz anders. Cr wirft nicht, wie Röslin, den theo-
retischen und praktischen Theil untereinander, weicht noch in
vielen Punkten in der Anordnung des Einzelnen von Röslin
ab, halt sich in der Darstellung der Theorie gar nicht an Rös>
lins Grundsätze, und ist dabei weit ausführlicher, genauer,
gibt sie weit mehr in wissenschaftlicher Form, und nimmt auf
Röslin in der Regel nicht die geringste Rücksicht!
Eben so wenig paßt aber der zweite Titel des Buches,
„Handbuch des Württ. Erbrechts." Mit dem gleichen Rechte
oder Unrechte könnte man das Buch ein Handbuch des Ehe-
rechts, oder Bolleh's ZZ Aufsatze über Testamente rc. ein Hand-
buch des Württ. Erbrechts nennen! Unter einem Handbuch des
Wärtt. Erbrechts kann man doch nur eine detaillirte Darstel-
lung entweder des gesammten in Württemberg geltenden Erb.
rechts oder wenigstens des in Württemberg geltenden Erbrechts,
so weit es auf besonder» Württ. Quellen beruht, verstehen.
Was bekommt man aber im vorliegenden Buche? Ein großes
Stück vom Württ. Eherecht (über dir Vermögensverhältnisse
der Ehegatten) und ein noch größeres Stück vom Württemb.
Erbrecht, aber bloß ein Stück, eben das, was vom Erb-

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