Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

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Stein, Handb. des Erbrechts.
weit mehr zu rühmen, als.die ihm vorangegangenen Schriften
ähnlicher Tendenz. Allein überall blickt doch der, bei den mei-
sten Standesgenossen des Verf.s gewöhnliche, Mangel an wah«
rem wissenschaftlichen Sinne und gediegener wissenschaftlicher
Bildung hervor, an dem auch der Vers., nach diesen seinen
Werken zu schließen, litt, und der aufseine Schriften nach-
thciligen Einfluß haben mußte.
Das Buch zerfallt in 5 Abtheilungen.- Der Vers, stellt
mit Recht die Theorie voran, und entwickelt im ersten, von
ihm s. g. theoretischen Theile (S. 1—246) in 5 Abschnitten
die Theorie von den Beibringens - und Verlassenschafts-In»
ventarien, von der Errungenschaftsgcsellschast und der Gesell-
schaftskheilung, und von den Erbschaftstheilungen (oder rich»
tiger, von einzelnen Hauptlehren des Erbrechts). Dann
gibt er in einem s. g. praktischen Theile Formularien
von Inventarien u. dergl. und Auflösung von einer Menge
von Beispielen zu dem theoret. Theile (S. 247—544), und
endlich schließt er mit einem Anhänge, in welchem einzelne in-
teressante, bis jetzt ungedruckte Verordnungenlund Erlasse von
Behörden ahgedruckt, und noch Fvrmularien von Ehe - und
Einkindschaftevertragen und Testamenten gegeben sind, bei wel-
chen man nur nicht weiß, warum sie nichtgin dem zweiten,
s. g. praktischen Theile stehen. — Der Herausgeber fügte dann
noch Hinweisungen auf neuere Gesetze (denn der Vers, hatte
schon im I. i32o das Buch völlig geschrieben, und nur wegen
der damals bevorstehenden Organisation deS Notariatswesens
es noch nicht dem Drucke übergeben) bei, und berichtigte in
Noten, was ihm an den Behauptungen des Verf.s zu berich-
tig-» nöthig schien.
Zu dem angegebenen Inhalte des Buch:s aber passen die
beiden Titel des Werkes durchaus nicht und sie sind ganz
irreführend. Nach dem einen Titel foll das Buch, wie gesagt.

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