Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1828))

5o4 Gegenbemerkungen. : :
Bemerkungen über Bd. IV. H. i. S.76 der Zeitschrist.
Im ersten Hefte des vierten Bandes der kritischen Zeitschrift
kömmt eine Auseinandersetzung und Beurtheilung meiner Erlla-
rung des sogenannten Lenekieium competentiae vor,
welcher ich die Herrn Herausgeber der Zeitschrift nachfolgende
Bemerkungen, wenn sie dieselben für wichtig genug erachten,
gelegentlich folgen zu lassen, bitte. Zuerst meinen verbindlich»'
sten Dank an den Herrn Recensenten, auf meine wohl wenig
bekannt gewordene Abhandlung aufmerksam gemacht zu haben:
ferner für seine Bemühung, meinen Ansichten eine geschichtliche
Grundlage zu geben: ob ich gleich diesem Versuche meine Bei»
stimmung verweigern muß; denn mir scheint, es scy dem Herrn
Recensenten nicht geglückt, zu zeigen, was ich aus Mangel an
Thatsachen auszuführen, absichtlich unterlassen habe.
Was nemlich 1. die Zeit der Einführung der exceptio
in quartum facere potest betrifft, welche er zwischen
die der bonorum venditio und der lex Julia de bo-
nis cedendis fetzt: bemerke ich, daß dicß zwar nicht un-
möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich ist. Die bonorum
venditio nemlich ist von einem Prätor Publius Ruliliuö
eingeführt (Gaj. IV. 35.): nur aus L. 1. §. 1. D. de bonis
libertorum wissen wir von einem Prator dieses Rahmens:
vom Juristen aber, der ihn tragt, ist es uns nicht bekannt,
daß er Prator war, sondern nur, daß er Tribunus Plebis,
Consul, Proconsul und Legatus gewesen. Es kann indessen
mit diesem derselbe gewesen seyn. Gß. giebt aber auch einen
andern Consul P. Rutilius, der 66z vorkommt. Auf jeden Fall
fallt daher die Einführung der bonorum venditio frühe-
stens in die erste Halste des siebenten Jahrhunderts Roms. Das
beneficium condemnationis i. q. f. p. ist aber aller
Wahrscheinlichkeit nach eben so alt, indem Ofilius eine sich darauf
beziehende Frage (in L.18. §.1. D. s oluti matrimonii) bc-

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