4op Kirchenrecht.
ten Quellen/ auf eigner Vergleichung mehrerer Handschriften
des DecreteS Und einiger kanonistischen Werke des i2tcn und
izten Jahrhunderts.
In einigen Handschriften finden sich (S. 7) gar keine
paleae, in mehreren, besonders alteren, wenige, in vielen der
größte Theil derselben, aber nicht gleichförmig, oder auch alle.
Zuweilen stehen sie am Rande der Handschriften. In einer
von den Lorrectoribus Romanis eingesehenen Handschrift sind
sie im Anfänge derselben zusammengeschrieben, in einer Bam-
berger von dem Vers, benutzten am Ende. Die von Diome-
des Brava(Grandi) benutzte Handschrift ist, wie Sarti schon
erkannt hat> auf eine willkührliche Weise durch Weglassungen
abgekürzt. Der Verf. hat nachgcwiesen (S. 8. 9.), daß sie
sogar mehrere wirkliche paleas enthalt, also für die Beurthei-
lung der paleae nicht entscheidend ist. Hierauf ist S. 10—rZ.
ein Verzeichniß der paleas geliefert, d. h. solcher Stellen, wel-
che in einzelnen Handschriften fehlen und größtentheils in den
Ausgaben mit palea bezeichnet sind. So viel dem Rec. be-
kannt ist, exisiirt bis jetzt, wenn wir Grandi's ungenügende
Arbeit, und die damit verwandten ausnehmen, keine solche Ue,
bersicht. Ausgeschlossen, aber besonders aufgeführt, sind dicje-
.nigen Stellen, welche nur in der Grandischen Handschrift feh-
len. In dem Derzeichniß selbst ist bemerkt, ob in den Ausga-
ben (einer Venetianischen 1487 und der Römischen) die Stelle
mit oder ohne Bezeichnung der palea enthalten ist, und in
welchen Handschriften sie sich vorfindet, wobei die Excerpte
von Grandi, Riegger und Glück, die Böhmer'schen
Varianten und drei von dem Vers, verglichne Handschriften
benutzt sind. Die Zahl der paleae ist hiernach ungefähr ,5o,
obgleich einige Stellen von dem Verf. gegen den.Vorwurf der
palsa verthcidigt sind. So verdienstlich dieses Verzeichniß ist,
bleibt doch dem Rec. Einiges dabei zu wünschen übrig. Die