Römisches Recht.
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ist, aber unter dem Einflüsse des römischen Rechts sich im
Einzelnen anders gestaltet hat: dann muß, wie dem Bearbei-
ter dcS deutschen Rechts wohl nicht erst gesagt zu werden
braucht, die Entwickelung des deutschen Rechts in seiner eigen-
thümlichen Gestalt die Hauptaufgabe sein, wahrend sich die
Einwirkungen des römischen Rechts nur als Ncbenbestimmun-
gen anfügen. Nicht selten finden wir auch ein Zusammen-
schmelzen dcS Einheimischen und Fremden, in dem das Alte
gewissermaßen untergeht und ein Neues erzeugt wird, wie es
hin und wieder in der Lehre vom gerichtlichen Verfahren und
im peinlichen Rechte der Fall ist. Wo dieses der Fall ist, da
wird freilich jeder der Bestandtheile, aus denen das Neue her-
vorgegangen ist, für sich entwickelt werden müssen: sodann ist
der leitende Gedanke aufzusuchen, der als Mittelpunkt der neuen
Gestaltung fcstgehalten werden muß: und nun erst, nachdem
so eine feste Grundlage gewonnen worden ist, kann eine durch-
geführte Entwickelung des geltenden Rechts mit Sicherheit un-
ternommen werden. Wer seiner Aufgabe wirklich gewachsen ist,
wird sich nur auch hier nicht an eine steife Anordnungsweise
binden, sondern mit freier Beherrschung des Stoffs für die Lö-
sung seiner Aufgabe die jedesmal am meisten geeignete Form
zu finden wissen.
Uebrigens erscheint v. S.'s Werk in dieser Ausgabe wie-
der in dem Glanze, in dem man es in den ersten Ausgaben
zu sehen gewohnt war. Die vorige Ausgabe (die vierte) füllte
einiger hinzugekommcnen Zusatze ungeachtet nur xxxx und 540
Seiten, während die dritte Ausgabe xxxx und 600 Seiten
stark gewesen war» Diese Raumersparung war durch engeren
Druck gewonnen worden. Die gegenwärtige (fünfte) Ausgabe
hat xxxxvm und 62a Seiten. Zusatze finden sich S. xxxxvn.
xxxxvnr. 2oß. 269. 270. 409. 423. 443. 444. 455. 465, 468.