Bauer, Lehrbuch de? StrafrechtSwissensch. 17
Verfasser auch annimmt, in die Lehre von der Zurechnung,
aber diese ist ein Theil der Lehre und deö Begriffs der Hand-
lung. In dieß Gebiet fallen'auch die Rücksichten, welche hier
ganz getrennt von jenem nothweudigcn Mittelpunkt des zure-
chenbaren Charakters der Handlung vorgetragen werden, nehm-
lich §. 44 rc. von den Gründen der Ausschließung der Gesetz-
widrigkeit der Handlung, und was §.48 rc. von den verschie-
denen Modalitäten der verbrecherischen Handlung, als vorsätz-
liche oder fahrlaßige, vollendete oder versuchte, und
nach der Art der Theilnahmc bemerkt wird. Nef. erlaubt
sich auf seine Ausführung in seinem System §.68. p. 35—38.
zu verweisen. <— Die N 0 thwehr wird §. 45. Rot. c. streng
von dem Nothstande unterschieden. Jene soll durch die Ver-
theidigung gegen den rechtswidrigen Angriff des Andern kein
Verbrechen seyn. Dieser hingegen, herbeigeführt durch Natur-
Ursachen oder Drohungen eines Dritten, welche die Willki'ihr
des Handelnden (?) aufheben, soll Zurechnungslosigkeit
und somit Straflosigktit der an sich rechtswidrigen Hand-
lung zur Folge haben. Allein cs ist bereits erinnert worden,
daß wo die Zurechnung nicht statt findet, gar keine Hand-
lung, auch keine an sich rechtswidrige vorliege, ohnedem
ist gegen dieses „an sich" (besser „für sich") der rechtswi-
drigen Handlung zu bemerken, daß dasselbe als solches gär
nicht vorkomme, sondern nur in der Handlung selbst, als aus
dem Willen der Person, und im Verhaltniß zu dem allgemei-
nen Gesetze, (wohin auch Sitte und Religion gehört) hervorge-
gangen. Aber, um auf die Hauptsache zu kommen, schon die
Sprache, von welcher das Recht als ein Theil zu.betrachten
ist, weiset auf eine innere Verbindung der Nokhwehr und
des Nothstandes hin; so sind freilich beide nicht zu ver-
wechseln; aber der Nothstand Ist die Voraussetzung der Noth-
wehr, welche durch diesen allein gerechtfertigt erscheint. Auch