12
Strafrecht.
betrachtet, hat der Verfasser theils die gewöhnlichen Einwen-
dungen gegen die Feuerbach'sche Theorie zu widerlegen,
theils aber selbst dergleichen gegens dieselbe zu erheben und zu
begründen gesucht. Sein Resultat ist nun, daß die War-
nungs-Theorie mit der andern eine Gattung bilde, und
unter den Gestchtspunkt der Androhungstheorieen falle:
daß sie aber dadurch sich von jener unterscheide und als eine
eigene einfache Theorie charakterisire, daß sie:
A) Rücksichtlich der Bestimmung des Zwecks deö Strafge-
setzes, und zwar -
1) des letzten Zwecks und deS daraus hervorgehenden
Merkmals der Strafwürdigkeit, nicht bloö Rechts-
verletzungen, und nicht alle Rechtsverletzungen,
sondern solche rechtswidrige schädliche oder unsitt-
liche Handlungen verhüten will, welche die Rechts-
Ordnung gefährden, und doch im Allgemeinen nicht
Lurch andere Mittel verhütet werden können. !
z) Rücksichtlich des nächsten Zweckes und des daraus her«
vorgrhenden Maß st ab s der Strafbarkeit, daß hier nicht
eine Beschränkung auf Unterdrückung der sinnlichen
Triebfedern zu unerlaubten Handlungen statt findes, son-
dern der Zweck in die Warnung Mer von strafwür-
digen Handlungen gefetzt wird.
B) Rücksichtlich des Zwecks und Rechts-Grundes deö
Strafurtheils weicht sie darin ab, daß sie
1) für das Strafurtheil keinen Zweck annimmt, son-
dern dieses als rechtlich nothwcndige Folge LeS Strafge-
setzes und der Uebertretung desselben betrachtet, daher über-
haupt keine selbstständige Beziehung auf dieZukunft
annimmt; auch
2) eben deshalb keinen besonder» Rechtsgrund für die
richterliche Anwendung des Strafgesetzes aufstcllt.