4.1.8.
v. R., das teutsch-rheinische Landrecht als Resultat des Kampfes zwischen dem preußischen Landrecht und der auf den linken Rheinufer bestehenden Grenzgebung. Ein cosmopolitischer Vorschlag, Mannheim bei Löffler. 1827
Karl Wächter
4c6 Politik.
V. R., das teutsch * rheinische Landrecht als Resultat deS
Kampfes zwischen dem preußischen Landrecht und der
auf dem linken Rheinufer bestehenden Gesetzgebung.
Ein cosmopolitkscher Vorschlag. Mannheim bei Löss«
ler. 1827. 68 S. gr. 8. (Preis 48 Kr.)
Dir königl. preußische CabinetS Ordre vom 23. October
1826, in welcher die Regierung ihre Absicht ankündigte, in den
preußischen Rheinlanden das französische Recht abzuschaffen und
bas preußische Landrecht rinzuführen,.scheint eine große Bewe-
gung der Gemüther in jenen Gegenden hervorgcbracht zu ha-
ben. Wie aus der vorliegenden kleinen Schrift, der einzigen,
welche bisher dem Ref. über diesen Gegenstand zugekvmmen,
hcrvorgeht, werden die Debatten über die Zweckmäßigkeit dieser
Regierungsmaßregel mit großer Bitterkeit und Leidenschaftlich-
keit im Publikum geführt, wenn schon (nach der Einleitung) die
große Mehrheit des Volks Beibehaltung des Bestehenden, zum
Theil unbedingt, zum Theil mit sachgemäßen Modifikationen,
wünscht, und nur ein sehr kleiner Theil für die Einführung
des preußischen Landrechts sepn soll. Unser Vers., gehört zu
der ersten Parthie, und zwar zu derjenigen Ahtheilung, die
sich Verbesserungen in dem Bisherigen gefallen lassen will. Wenn
er sich nun durch das Letztere schon als einen Gemäßigten zeigt,
so ergiebt sich dieß auch aus dem Tone der ganzen Abhang
lung, die; wenn man gleich sieht, daß es dem Derf. recht
ernst ist, doch durchaus ohne Leidenschaft, mit Anstand und
Mäßigung geschrieben ist. Von der Partheisucht und Bitterkeit,
über die der Verf. in seiner Einleitung klagt, findet sich hier
auch keine Spur.
Allein darin besteht auch das ganze Verdienst dieser Schrift.
Der materielle Gehalt ist so unbedeutend, die Gründe für