Zachariä, vierzig Bücher v. Staate. 19
gerichtlichen Verfahren?) gehandelt. Neben vielem Trefflichen,
wohin Ref. besonders das rechnet, was der Verf. S. 45. über
den Werth der Klageformeln der Alten bemerkt, was er S. 46.
zur Rechtfertigung der sonderbaren Sitte der Engländer, einen
Angeklagten loszüsprechen, wenn in der Anklageschrift auch nur
in einem einzigen Buchstaben sein Name falsch geschrieben ist,
und was er S. 52. über das Erlisten der Bekenntnisse sagt
(„verhüllt oder verkleidet schleicht die Tortur noch immer her-
um") stößt man auf eine Reihe paradoxem Sätze. Vor allem
fällt unter diesen die Behauptung des Verf. auf (S. 49* Not:
56.): „jeder Cid vor Gericht, und zwar nicht nur der vom
^Richter auferlegte, sondern auch der deferirte (!) sep un-
^rechtlich; selbst der Zeugeneid könne entbehrt werden."
Wer würde wohl noch Richter seyn wollen, wenn dieß emge-
führt würde? — Auf gleiche Weise wird Jeder, der je einmal
mit richterlichen Geschäften zu Ihün gehabt hat, auf's feierlich-
ste gegen den Satz des Verf. (S. 57. Not. 47.) protesiiren:
/,daß dem Angeklagten auch bänri; wenn er durch Laügnen die
^Beendigung der Sache verzögert habe/ die erlittene Haft bei
;,bei Strafe in Anrechnung zu bringen sey." Würde nicht je-
bet gröbere Verbrecher sein Gestandmß verweigern, öder wenig-
stens so weit als möglich hinausschieben? Ein weiterer auffal^
lender Satz endlich ist der- „daß jeder Schaden, der durch eist
^Vergehen verursacht worden, wenn derThater zahlungstzn-
^fähig sep- durch das Gemeinwesen vergütet werden' sollte."
Es ist nicht klär, ob der Verf. unter dem Gemeinwesen die ein-
zelne Gemeinde oder den Staat versteht; allein m beiden Fäl-
len, wo läge der Rechtsgrund einer solcheü Anordnung? Hat
denn der Staät Garantie geleistet, daß gar kein Verbre-
chen mehr Vorkommen könne, oder daß er für jedes Entschädi-
gung leisten wolle? oder ist er zu einer solchen Garantie ver-
pflichtet? Verpflichtet ist er doch nur, nach Kräften für die