Backe und Unterholzner, über Frucht-Erwerbung. iyz
wo es heißt: fr. consumptos suos facit müsse man zu-
gleich Von einem bloßen Lucriren (restituere non oportere)
verstehen) (cap. 1. p. 14—25.) 2) mehrere Stellen behaupten,
daß der b. f. possessor percipiendo fructus suos faciat^
welches nur auf Eigenthum an den existirenden Fruchtkörpern
bezogen werden kann. 3) Auch hätten die Römischen Juristen,
wenn das fructus suos facit nicht Eigenthumöerwerb bezeichne-
te, sich gewiß über die ungewöhnlichere Bedeutung, welche sie
dem Ausdrucke beylegten, näher erklärt, was doch nicht geschehe
ist. 4) Mehrere Stellen sagen geradezu durch ihren Zusammen-
hang oder durch ausdrückliche Worte, daß der b. f. possessor’
Eigenthum an den Früchten erwerbe, namentlich §. 35. J. de
diyis. rer.^ L. 25. pr. h. 1. de iisiir.^ L. 43. pr. de acquir.
rer. domv L. 28. pr. de u$ur.? L. 4* §• 19. de usurpat. 5)
Auö L, h §. 2. de pignor. et liypotb. wenn man sie richtig
auslegt, geht hervor, daß das Pfand eines Grundstücks sich auf
die vom b. f. possessor gezogenen Früchte deßwegen nicht er-
streckt, weil diese von ihrer besondern Existenz an niemals dem
Verpfänder, sondern sogleich dem b. f. possessor gehört haben,
(cap. 2. p.23—45.) Im folgenden letzten Capitel dieses.VuchS,
nennt der Verfasser als Hauptschwierigkeiten, welche sich der
Annahme deö Eigenthumserwerbeö des b. f. possessor an den
Früchten entgegenzustellen scheinen, folgende drey: 1) daß der
b. f. possessor die exstantes fructus an den Vindicanten wke-^
der herausgeben soll; (denn ist das der Fall, wozu dann der
Erwerb?) 2) daß es heißt fructus consumptos suos facit b.
f. possessor; und 5) daß dieser Erwerb auf keine der allgemei-
nen natürlichen Erwerbarten zurückgebracht werden zu können
scheint. Indessen wird gezeigt, daß alle diese Schwierigkeiten
sich leicht würden beseitigen lassen, sobald bewiesen werden könn-
te, daß dieses Recht des b. f. possessor nicht auf ganz abwei-
chenden Rechtßgrundsatzen beruhe, sondern theils mit dem übrk-