Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

I9i Römisches Recht.
lichem zufrieden. So schatzbar daher auch die eine ober ande-
re Bemerkung in seiner Schrift sepn mag, so hat doch die be-
handelte Lehre durch Hr. Backe's Dissertation unvergleichlich
mehr gewonnen. Wir wollen jetzt zuerst die wichtigem Mei-
nungen bepder Verfasser möglichst kurz durchgehen, alsdann aber
ein Resultat über den gegenwärtigen Stand dieser Lehre ziehen.
Backe beginnt in einer Vorrede mit einer allgemeinen Ue-
bersicht der wichtigsten von neuern Juristen über den Fruchter-
werb .des b. f. possessor ausgestellten Meinungen- worin gezeigt
wird,'-'daß dieGlossatoren. vollen Eigenthumserwerb des st. st-
possessor an den Früchten mit der Verpflichtung das Eigenthum
der exstantes officio- iudicis dem Vindicante» zu restituiren,
annahmen, spater aber man den st. f.' possessor in dieser Be-
ziehung! mehr und mehr beschrankte- bis- endlich von Savigny
(Besitz-S. 252. flg. vierte Ausgabe) die- wie der Vers, meint,
üuf dev entgegengesetzten Seite consequente Meinung aufsiellte:^
Der-1). st: -possessor' erlange an den Früchten, wie an der Sa-
che selbst, auch nur-st. f. possessio mit allen daraus herflicßen-
den Rechten» Nachdem , der Vers, hierauf erklärt, baß seine
eigene Meinung keine neue, sondern nur die der Glossatoren
tiefer begründet sep, daß er also ein unwiderrufliches Eigenthum
des Ist st possessor an den Früchten (Und zwar an allen) mit
der Verpflichtung die exstantes dem Eigenthümer bei dcrVindi-'
dication zurückzugcben anilehme (7.) schließt er. mit einer nütz-
' lichen Zusammenstellung -der Aussprüche unserer Quellen über
den Frucht-Erwerb des b. st possessor (p. 9—13.).
' Die Abhandlung selbst zerfallt in vier Bücher. Das erste
Buch führt durch Interpretation den Beweis, daß der st. st
possessor nicht blos st. st possessio, sondern wirkliches volles
Eigenthum an den Früchten erwerbe; denn 1) es heißt vom st.
st possessor fast immer fructus suos facit, was am natürlich-
sten auf Eigenthumserwerb gedeutet wird (die wenigen Stellen,

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