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Römisches Recht.
neutri betrifft, so ist es eben gerade die Frage, ob man ein
Doppeltes lesen soll, und auch bei deren Bejahung würde cS
ihm nicht schleppend scheinen. Ein äußerer Hauptzweifel gegen
jenes Fragezeichen ist aber dem Rest, daß es gewiß sehr unge-
wöhnlich ist, wenn bei einer Wortfügung, wie sie im fr. 3. eit.
ist, ohne alles Fragewörtchen gefragt werden sollte. Wenn
die Sprache nicht als sehr nachläßig angenommen werden soll,
müßte noch vor utrique ein an gesetzt werden, und ohne die-
ses an ist gewiß die Periode mit dem Fragezeichen schleppender,
als wenn sie ohne Fragezeichen gelesen wird. Und dann hangt
auch, abgesehen hievon, die Frage, ob man sich.mit dem Fra-
gezeichen helfen dürfte, wohl immer noch davon ab, ob am fr.
Z. (nach der Florentinischen Leseart) überhaupt geholfen werden
soll, und ob nicht im fr. 10. de reb.dubiis die Lcseart
corrupt ist, so daß es wohl allein auf die innern Gründe an-
kommen wird, wie man in Hinsicht auf utrique oder neutri
oder in Hinsicht auf das Fragezeichen entscheiden -soll.
6) Arndts (Ludov.> Guestphalus) ad legem
Dig. de liberatione legata diss. Berol. 1828. 36
S. 8.
Die vorliegende Dissertation verdient sehr gerühmt und
wohl eine Hauptschrist über die Frage, die sie behandelt, ge-
nannt zu werden. Sie ist eine ganz gediegene, zründliche, klar
geschriebene, ihren Gegenstand von allen Seitm beleuchtende,
und vollkommen genügend entwickelnde, und die Hauptfrage sehr
überzeugend und ganz richtig entscheidende Abhaidlung. Es ist
bekanntlich sehr bestritten, ob, wenn der Erblassir daß, was er
oder der Erbe von Jemanden zu fordern habe, bem Schuldner
legirt, und den Gegenstand der Forderung genau bezeichnet, es
sich aber findet, daß der Legatar nichts schuldig war, nun das